Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

— 45 — 
3. Wegen des Anspruchs auf Marschgebührnisse in besonderen Fällen bezw. 
für besondere Klassen von Mannschaften wird auf die nachfolgenden Festsetzungen 
im Zweiten Abschnitt, wegen der Bekleidung auf Beilage 2 Bezug genommen. Beilage 2 
age. 
82. 
Abfindungsverfahren und Abfindungsstellen. 
Die Auszahlung der Marschgebührnisse erfolgt: Ab- 
an die vom Aufenthaltsort) zum Bezirksstabsquartier*) oder andern imdunge 
Sammelort sowie unmittelbar zum Truppenteil Einberufenen: 
durch die Gemeindebehörden des Aufenthaltsorts. 
Ist die Zahlung der Marschgebührnisse von der Gemeindebehörde laut Be- 
scheinigung auf dem Urlaubspaß oder Gestellungsbefehl verweigert worden, 
was stets erfolgen muß, wenn der angegebene Aufenthaltsort nicht mit dem tat- 
sächlichen übereinstimmt, so zahlt das Bezirkskommando oder bei unmittelbarer Ein- 
berufung der Truppenteil die Marschgebührnisse usw. für die Entfernung vom tat- 
sächlichen Aufenthaltsort bis zum Gestellungsort. 
I. Marschgebührnisse bei der Einberufung. 
A. Vom Aufenthaltsort bis zum Gestellungsort. 
9 3. 
Allgemeine Grundsätze der Abfindung. 
Ein Anspruch auf Marschgebührnisse besteht nur dann, wenn die Entfernung vom Unentgelt- 
Aufenthaltsort bis zum Gestellungsort*) nach der kürzesten Landwegverbindung sche, Jurü- 
20 km. 
  
  
*) Als Aufenthaltsort gilt derjenige Ort, für den der Mann zur Zeit der Einberufung in 
militärischer Kontrolle steht 
(Mannschaften, die in einen andern Aufenthaltsort verzogen sind oder sich vorübergehend 
außerhalb ihres ständigen Aufenthaltsorts befinden und zum Dienst einberufen werden, 
bevor sie sich bei einer neuen Kontrollstelle angemeldet haben, erhalten die Marschgebühr- 
nisse bei Einberufungen zum Dienst von dem tatsächlichen Aufenthaltsort ab) 
oder — wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat — dasjenige Bezirksstabs- 
quartier, das dem Punkt, wo das Reichsgebiet auf dem Weg von dem Ausland her zum Gestel- 
lungsort betreten wird, zunächst liegt. 
**) Wird in dieser Dienstvorschrift der Ausdruck „Bezirksstabsquartier“ ohne weitere Bezeich- 
nung gebraucht, so ist hierunter das Stabsquartier desjenigen Bezirkskommandos zu verstehen, zu 
dessen Bezirk der jedesmal in Betracht kommende Ort gehört. 
**) Gestellungsort ist derjenige Ort, an dem sich der Mann auf Grund des Urlaubspasses 
oder des Gestellungsbefehls usw. zunächst zu gestellen hat (Bezirksstabsquartier, ein anderer Sammel- 
ort oder der Standort des Truppenteils). 
(Dem Truppenteil im Sinne dieser Dienstvorschrift steht gleich die Militärbehörde oder 
die Anstalt (Institut), dem Standort die Lager= oder Ortsunterkunft und der UÜbungs-, 
Mobilmachungs= oder Aufstellungsort des Truppenteils). 
11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.