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passes oder des Gestellungsbefehls auszuweisen haben. Unter dieser Voraussetzung
kann die Abhebung aber auch durch die Ehefrauen einberufener Mannschaften oder
sonst von letzteren bevollmächtigte Personen bewirkt werden.
2. Die Abhebung hat in der Regel nicht früher als am letzten Wochentag vor dem
notwendigen Abgang zum Gestellungsort zu erfolgen.
3. Werden die Marschgebührnisse nicht vor Antritt des Marsches zum Gestellungs—
ort erhoben, so geht der Anspruch darauf — außer im Falle des § 2 letzter Absatz —
verloren. Eine nachträgliche Zahlung darf nur mit Genehmigung des Kriegsmini-
steriums erfolgen, deren Einholung aber auf Ausnahmefälle zu beschränken ist.
Gebührnisse der Transportmannschaften.
%13.
Abgang bei Transporten.
Bezüglich der zu einem Transport gehörigen Mannschaften, die wegen Er-
krankung einem Lazarett oder einer Gemeindebehörde zur Pflege übergeben werden
müssen, greifen die Festsetzungen unter § 17 Platz.
Bei Verhaftungen auf dem Marsch vergl. § 20.
Zweiter Abschnitt.
Marschgebührnisse in besonderen Fällen und für besondere Klassen.
817.
Bei Erkrankungen).
1. Mannschaften, die als Einberufene oder Entlassene auf dem Marsch erkranken,
sind in das nächste Militärlazarett zu befördern. Ist dies nach ärztlichem Ermessen
ohne Gefahr für Gesundheit und Leben des Erkrankten nicht möglich, so sorgen die
Gemeindebehörden für ärztliche Behandlung und Verpflegung. Die entstehenden
Kosten sind bei derjenigen Korps--Intendantur anzufordern, in deren Bezirk die Ge-
meinde liegt. Ihre Verrechnung erfolgt bei dem Ausgabekapitel „Militärmedizinal-
wesen“.
Zur ärztlichen Untersuchung der Erkrankten ist seitens des Transportführers
bezw. der Gemeindebehörde ein Militärarzt, in Ermangelung eines solchen der
Kreis= usw. Medizinalbeamte und erst, wenn auch dieser am Ort der Erkrankung nicht
*) Diese Bestimmungen gelten auch bezüglich der noch nicht eingestellten Mannschaften, die
wegen Seuchenverdachts usw. einem Militärlazarett zur Beobachtung überwiesen werden.
Zeit der
Zahlung.
Folgen
der Nicht-
erhebung.
Abgang.
Im all-
gemeinen.