Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

Beilage 2 
zu 81,3. 
Bestimmungen über die Bekleidung der einberufenen 
oder entlassenen Mannschaften. 
—— — —— 
1. Bei der Gestellung müssen die Rekruten für die Reise zum Truppen-(Marine-teil 
mit ausreichenden Oberkleidern, Stiefeln und einem Hemd versehen sein. 
Wer diese Bekleidungsgegenstände wegen Dürftigkeit nicht beschaffen kann, 
wendet sich zwecks ihrer Beschaffung an den Vorsteher seiner Gemeinde oder des 
gleichartigen Verbandes, in dessen Bezirk er sich bei der Einberufung aufhält 
(§ 81,5 W.O.). 
Die Rekruten sind hierüber bei Gelegenheit der Erteilung der Urlaubspässe 
entsprechend zu belehren. 
2. Befinden sich Rekruten bei ihrer Gestellung dennoch nicht im Besitz der notwendigsten 
Bekleidungsstücke, so sind solche unter dringenden Umständen von dem Bezirks- 
kommando zu entnehmen. 
Diejenigen Truppenteile, bei denen die betreffenden Rekruten eingestellt 
worden, sind verpflichtet, den Bezirkskommandos den Wert der hergegebenen Be- 
kleidungsstücke zu erstatten oder letztere zurückzusenden. 
3. Für die Bekleidung der zum Dienst eingezogenen Dispositionsurlauber, Reservisten, 
Ersatzreservisten und Wehrleute haben die Gemeinden usw. nicht zu sorgen. Hin- 
sichtlich der Landsturmpflichtigen wird auf die besonderen Bestimmungen verwiesen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.