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Verbindung mit einander oder mit Nebenstrafen besteht. Der Erlaß der Neben-
strafen erstreckt sich indessen nicht auf die nach § 42 Abs. 1 des Militärstrafgesetz-
buchs von Rechts wegen eintretenden militärischen Ehrenstrafen;
2. den Ehefrauen und Witwen von Kriegsteilnehmern sind die vor oder
während der Teilnahme ihrer Ehemänner am Kriege erkannten Strafen erlassen,
sofern die einzelne Strafe oder ihr noch zu vollstreckender Teil nur in Geldstrafe
bis zu Einhundert Mark, Haft bis zu einem Monat einschließlich oder Gefängnis
bis zu einem Monat einschließlich allein oder in Verbindung mit einander oder mit
Nebenstrafen besteht. Einzelvorschläge sind zu unterbreiten, wenn der Erlaß oder
die Milderung von Strafen, die bis zum heutigen Tage, aber nach Beendigung der
Teilnahme des Ehemanns am Kriege festgesetzt worden sind, in besonderen Fällen
deshalb angezeigt erscheint, weil der Ehemann gefallen oder als kriegsbeschädigt ent-
lassen worden ist, oder wenn der Ehemann vermißt wird und es deshalb ungewiß
ist, ob die Bestrafung noch während der Kriegsteilnahme verfügt wurde.
Die zu 1. und 2. bezeichneten Strafen sind auch dann erlassen, wenn sie zu
einer Gesamtstrafe vereinigt sind; jedoch tritt in diesem Falle der Straferlaß nur
ein, wenn der Gesamtbetrag der Strafe oder sein noch zu vollstreckender Teil das
oben bezeichnete Maß nicht übersteigt.
II.
Weiter verfügen Wir zu Gunsten der Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege
die gnadenweise Niederschlagung von Strafverfahren bei bürgerlichen Behörden,
soweit die Strafverfahren vor dem heutigen Tage und vor der Einberufung zu den
Fahnen begangene Übertretungen oder Vergehen zum Gegenstande haben.
III.
Die Amnestie (I und II) erstreckt sich nicht auf
a) Verrat militärischer Geheimnisse,
b) Vergehen gegen Vorschriften, die nach dem 31. Juli 1914 verkündet
worden sind,
Zc) Vergehen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben
und Gefälle, auch nicht auf
d) Verurteilte (1,1) oder Beschuldigte (II), die wegen Straftaten rechts-
kräftig zur Entfernung aus dem Heer oder der Marine oder zur Dienst-
entlassung verurteilt sind oder sonst mit Rücksicht auf eine Straftat die
Eigenschaft eines Kriegsteilnehmers verloren haben.