Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

Nr. 2. Verordnung, 
eine Ernennung für die Erste Kammer der Ständeversammlung' 
betreffend; 
vom 9. Januar 1917. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Königm 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben auf Grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 16 der Verfassungsurkunde 
die erste Magistratsperson der Stadt 
Z„ Plauen 
zum Mitgliede der Ersten Kammer der Ständeversammlung ernannt. 
Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vor- 
druck Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Gegeben zu Dresden, am 9. Januar 1917. 
Friedrich August. 
  
Graf Vitzthum. 
Nr. 3. Verordnung 
zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung über die Errichtung 
eines Landeselektrizitätsrates; 
vom 15. Januar 1017. 
Zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung über die Errichtung eines Landes- 
elektrizitätsrates vom 16. November 1916 (G.= u. V.Bl. S. 227) wird hiermit fol- 
gendes verordnet: 
* 1. (1) Die Stadträte der bezirksfreien Städte und die Vorsitzenden der 
Kreisausschüsse haben Namen, Stand oder Beruf und Wohnort der gewählten 
Wahlmänner (§2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der Allerhöchsten Verordnung, 
dem Ministerium des Innern anzuzeigen. Die Vorsitzenden der Kreisausschüsse 
haben anzugeben, wer als Wahlmann der bezirkszugehörigen Städte und wer als 
Wahlmann der Landgemeinden gewählt ist.
	        
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