Nr. 2. Verordnung,
eine Ernennung für die Erste Kammer der Ständeversammlung'
betreffend;
vom 9. Januar 1917.
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Königm
von Sachsen usw. usw. usw.
haben auf Grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 16 der Verfassungsurkunde
die erste Magistratsperson der Stadt
Z„ Plauen
zum Mitgliede der Ersten Kammer der Ständeversammlung ernannt.
Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vordruck
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen.
Gegeben zu Dresden, am 9. Januar 1917.
Friedrich August.
Graf Vitzthum.
Nr. 3. Verordnung
zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung über die Errichtung
eines Landeselektrizitätsrates;
vom 15. Januar 1017.
Zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung über die Errichtung eines Landeselektrizitätsrates
vom 16. November 1916 (G.= u. V.Bl. S. 227) wird hiermit folgendes
verordnet:
* 1. (1) Die Stadträte der bezirksfreien Städte und die Vorsitzenden der
Kreisausschüsse haben Namen, Stand oder Beruf und Wohnort der gewählten
Wahlmänner (§2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der Allerhöchsten Verordnung,
dem Ministerium des Innern anzuzeigen. Die Vorsitzenden der Kreisausschüsse
haben anzugeben, wer als Wahlmann der bezirkszugehörigen Städte und wer als
Wahlmann der Landgemeinden gewählt ist.