Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

Nr.  2.  Verordnung,

eine  Ernennung  für  die  Erste  Kammer  der  Ständeversammlung'
betreffend;

vom  9.  Januar  1917.

Wagn,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  Königm
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
haben  auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  63  unter  Nr.  16  der  Verfassungsurkunde
die  erste  Magistratsperson  der  Stadt
Z„  Plauen

zum  Mitgliede  der  Ersten  Kammer  der  Ständeversammlung  ernannt.

Zu  dessen  Beurkundung  haben  Wir  die  gegenwärtige  Verordnung  unter  Vordruck
  Unseres  Königlichen  Siegels  eigenhändig  vollzogen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  9.  Januar  1917.

Friedrich  August.

 

Graf  Vitzthum.

Nr.  3.  Verordnung

zur  Ausführung  der  Allerhöchsten  Verordnung  über  die  Errichtung
eines  Landeselektrizitätsrates;

vom  15.  Januar  1017.

Zur  Ausführung  der  Allerhöchsten  Verordnung  über  die  Errichtung  eines  Landeselektrizitätsrates
  vom  16.  November  1916  (G.=  u.  V.Bl.  S.  227)  wird  hiermit  folgendes
  verordnet:

*  1.  (1)  Die  Stadträte  der  bezirksfreien  Städte  und  die  Vorsitzenden  der
Kreisausschüsse  haben  Namen,  Stand  oder  Beruf  und  Wohnort  der  gewählten
Wahlmänner  (§2  Abs.  3  Satz  1  und  Abs.  5  Satz  1  der  Allerhöchsten  Verordnung,
dem  Ministerium  des  Innern  anzuzeigen.  Die  Vorsitzenden  der  Kreisausschüsse
haben  anzugeben,  wer  als  Wahlmann  der  bezirkszugehörigen  Städte  und  wer  als
Wahlmann  der  Landgemeinden  gewählt  ist.