Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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wie für Eintragungen, die zum Eintritte der 
Rechtsänderung erforderlich sind. 
2. Eintragungen auf Grundbuchblättern, die für Be— 
rechtigungen angelegt worden sind, stehen den Ein— 
tragungen auf für Grundstücke angelegten Grund— 
buchblättern gleich. 
51. Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuld— 
briefs ¼ der in Nr. 46 unter c geordneten Gebühr, mindestens 
2.4. 
Erteilung eines Teilhypotheken-, Teilgrundschuld- oder Teil— 
rentenschuldbriefs die Hälfte der in Nr. 51 geordneten Gebühr, 
mindestens 2.#%. 
1— 
r—i 
53. Vermerk, der vom Grundbuchamt auf einen Hypotheken-, Grund- 
schuld= oder Rentenschuldbrief, auf einen Teilbrief, auf ein In- 
haberpapier oder Orderpapier oder auf einen vollstreckbaren 
Schuldtitel zu bringen ist, insbesondere auch Ergänzung eines 
Briefes, 
4. Verhandlung mit Dritten, deren Rechte von einer Eintragung 
betroffen werden, oder Feststellung der Unschädlichkeit der Ein- 
tragung, 
wenn der Kaufpreis für das Grundstück oder der Wert des 
Grundstücks nicht mehr als 1500.K beträgt, 
in anderen Fällen 
Familienrechtliche Angelegenheiten. 
55. Bestätigung einer Annahme an Kindes Statt oder ihrer Wieder- 
aufhebung 
56. Bestellung eines Vormundes, eines Gegenvormundes, eines 
Pflegers oder eines Mitglieds des Familienrats, 
falls der Mündel oder der Pflegebefohlene minderjährig ist, 
in anderen Fällen 
Anmerkung. 
Die Gebühr umfaßt die Anordnung der Vormund- 
schaft oder Gegenvormundschaft oder Pflegschaft, die 
Auswahl der zu bestellenden Personen, die Bestellung 
50 5 — 10./%. 
1 6.1/, 
1 20.1.0 
3 300 %. 
2 20. 6, 
2 
2 — 50 
17
	        
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