Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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M. 1/2. 
*) Einzahlungen sind zulässig auf 
Postscheckkonto Leipzig, Nr. 
1918. 
Zuschlagsbescheid. 
Herrn 
Frau 
  
Brd.-Vers.-Listen-Nr. 
oder 
Straße und Haus-Nr. 
Durch das Finanzgesetz auf die Jahre 1918 und 1919 sind erhöhte Zuschläge 
zur Staatseinkommensteuer, sowie Zuschläge zur Ergänzungssteuer in Höhe von 200 
vom Hundert der gesetzlichen Jahressteuer ausgeschricben worden. 
Der von Ihnen auf das Jahr 1918 zu entrichtende Einkommensteuerzuschlag 
erhöht sich infolgedessen auf vom Hundert der Normalsteuer. Sie haben 
hiernach auf das Jahr 1918 außer der Ihnen bereits durch Steuerzettel bekannt 
gegebenen jährlichen Einkommensteuer noch 
K erhöhten Einkommensteuerzuschlag 
am 30. September 1918 
zugleich mit dem zweiten Termine der Staatseinkommenstener an die hiesige Orts- 
steuereinnahme unter Vorweisung dieser Zuschrift einzuzahlen) 
*) Dieser Vermerk ist durch die Angabe der Girokonten zu vervollständigen, auf die 
außerdem Einzahlungen bewirkt werden können. Ist die Ortssteuereinnahme an einen Giro- 
verkehr und auch an den Postscheckverkehr nicht angeschlossen, so ist der Vermerk zu streichen. 
**) Zu streichen, wenn kein erhöhter Einkommensteuerzuschlag zu zahlen ist.
	        
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