Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
9. Stück vom Jahre 1918. 
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Inbalt: Nr. 33. Gesetz über die Besetzung von Lehrerstellen an Volksschulen. S. 133. — 
Nr. 34. Gesetz zur Auslegung einer Vorschrift des Kirchensteuergesetzes sowie zur Er- 
gänzung dieses Gesetzes. S. 134. — Nr. 35. Gesetz zur Anderung der Gebührenordnung 
für Ortsgerichtspersonen vom 1. November 1892. S. 133. — Nr. 36. Gesetz über die 
Gewährung von Aufwandsentschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung. S. 141. 
— Nr. 37. Gesetz über einen weiteren Nachtrag zu dem Finanzgesetz auf die Jahre 
1916 und 1917. S. 144. — Nr. 38. Gesetz über die Brandversicherung von Gebäuden, 
die von der Zwangsversicherung ausgeschlossen sind. S. 145. — Nr. 39. Gesetz über die 
Wohlfahrtspflege. S. 145. — Nr. 40. Gesetz über die Anderung des § 37 des Gesetzes 
vom 18. Juni 1898, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 und 
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von demselben Tage betr. S. 148. 
— Nr. 41. Verordnung, die Gewerbe-Beaufsichtigung betr. S. 149. — Nr. 42. Ver- 
ordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Besetzung von Lehrerstellen an Volks- 
schulen vom 27. Mai 1918. S. 150. — Nr. 43. Verordnung über die Anzeigepflicht bei 
Wutkrankheit. S. 152. - 
  
  
  
Nr. 33. Gesetz 
über die Besetzung von Lehrerstellen an Volksschulen; 
vom 27. Mai 1918. 
WO, Friedrich August, von GOTTE# Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zur Ergänzung der Bestim- 
mungen über das Verfahren zur Besetzung der Lehrerstellen an Volksschulen, 
was folgt: 
§ 1. Die ersten 10 und bis zum 30. Juni 1923 die ersten 15 in jedem Kalender- 
halbjahre durch Tod, freiwilligen Ubertritt in den Ruhestand oder Amtswechsel ihres 
Inhabers frei werdenden ständigen Lehrerstellen an den Volksschulen, für die das 
Vorschlagsrecht der obersten Schulbehörde zusteht, besetzt diese unmittelbar ohne 
Mitwirkung des Schulvorstandes und bei Kirchschullehrerstellen im Einvernehmen 
mit der kirchlichen Oberbehörde ohne Mitwirkung des Kirchenvorstandes und des 
Kirchenpatrons. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 15. Juni 1918. 22
	        
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