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Tarif.
A. Gebühren.
1. Schriftliche Erstattung einer Anzeige oder einer Auskunft ein-
schließlich der vorausgegangenen Bemühunen
2. Mündliche Erstattung einer Anzeige oder einer Auskunft ein-
schließlich der vorausgegangenen Bemühungen
3. Aufbewahrung und Ablieferung
a) von Geld: von je angefangenen hundert Mark des Betrags
b) von Wertpapieren, die auf die Inhaber gestellt sind, von
Sparkassen= und sonstigen Einlagebüchern sowie von
Kostbarkeiten: von je angefangenen hundert Mark des
Wertes. .....
jedoch sind, gleichviel ob es sich nur um Geld oder nur um
Wertstücke der unter b erwähnten Arten oder um beides zugleich
handelt, mindesteess
und höchstens
zu erheben.
Anmerkungen.
1. Auf die Berechnung des Wertes sind die Vor-
schriften über die Hinterlegung bei Gerichten entsprechend
anzuwenden.
2. Die Gebühr umfaßt die Beurkundung der An-
nahme und die Empfangsbestätigung.
4. Bersiegelung oder Entsiegelung eines Nachlasses oder einer
anderen Vermögensmasse
5. Aufstellung eines Nachlaß= oder anderen Vermögensverzeichnisses
einschließlich der Würderung der darin aufgeführten beweg-
lichen Sachen '..............
handelt es sich um einen besonders hohen Vermögenswert
oder ist die Mühwaltung besonders schwierig oder zeitraubend,
so kann die Gebühr unbeschadet der Vorschrift im § 2 Abs. 2
der Gebührenordnung bis auf. .... . . ...
erhöht werden.
50 — 4.
1—64.
155,
50.8 — 5.
1—304%