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rechtigt, mit dem Bezugsberechtigten eine andere Art der Entschädigung zu verein-
baren. Der § 36 findet Anwendung. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung
der Dritten, denen nach § 36 Rechte am Anspruch auf die Förderabgabe zustehen.
Abschnitt III.
Schluß= und Übergangsvorschriften.
§ 79. (1) Unterliegt ein Grundstück, dessen Kohlenunterirdisches vom staatlichen
Kohlenbergbaurecht ausgenommen ist, einem Zusammenlegungsverfahren im Sinne
des Gesetzes über Zusammenlegung der Grundstücke vom 23. Juli 1861 (G.= u. V.=
Bl. S. 117) und führt das Verfahren mit Bezug auf das dem Grundeigentümer hin-
sichtlich der Kohle zustehende Verfügungsrecht oder das vom Grundeigentum ab-
getrennte Kohlenbergbaurecht dazu, daß an die Stelle dieses Kohlenunterirdischen das
Kohlenunterirdische eines anderen Grundstücks tritt, so ist nunmehr das Kohlenunter-
irdische dieses anderen Grundstücks vom staatlichen Kohlenbergbaurecht ausgenommen.
(2) Entsprechendes gilt für Grundstücke, deren Kohlenunterirdisches dem staatlichen
Kohlenbergbaurecht unterliegt, und für Grundstücke, an denen dem Staate das Recht,
Kohle aufzusuchen und zu gewinnen, nur in seiner Eigenschaft als Eigentümer des
Grundstücks oder deshalb zusteht, weil ihm ein vom Grundeigentum abgetrenntes
Kohlenbergbaurecht übertragen ist (8 7).
(s) Die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1861 vorgesehenen Anträge
können, soweit Kohlenunterirdisches in Frage kommt, das dem staatlichen Kohlen-
bergbaurecht unterliegt, auch vom Staate gestellt werden.
§ 80. Ist Kohle, die dem staatlichen Kohlenbergbaurecht unterliegt, ohne Be-
rechtigung gewonnen worden, so kann der Staat über sie verfügen, soweit nicht
andere daran Rechte erworben haben.
§ 81. (1) Wer aufs ihrer natürlichen Ablagerung anstehende Kohle, die dem
staatlichen Kohlenbergbaurecht unterliegt, in der Absicht wegnimmt, sie sich rechts-
widrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Die Strafe kann auf Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder auf Gefängnis
bis zu sechs Monaten erhöht werden, wenn zum Zwecke der unbefugten Wegnahme
bergmännische Anlagen errichtet worden sind.
(#s) Der Versuch ist strafbar.
§s 82. Wer unbefugt Anlagen zur Aufsuchung, insbesondere Erbohrung, von
Kohle errichtet oder betreibt, die dem staatlichen Kohlenbergbaurecht unterliegt, wird
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.