Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Gebührensätzen nicht als genügend angesehen werden kann; sie darf aber 
in keinem Falle über das Doppelte des höchsten Gebührensatzes hinausgehen. 
Soweit Verrichtungen vorzunehmen sind, die diese Gebührenordnung nicht vor- 
sieht, haben die Ansätze für ähnliche Verrichtungen entsprechende An- 
wendung zu finden. 
ilVerrichtungen außerhalb des Wohnsitzes des Tierarztes sind Reisekosten 
und Tagegelder nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen über 
Vergütung bei Dienstreisen der Staatsdiener — zur Zeit Gesetz vom 
21. Januar 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 44) — zu gewähren. Hierbei haben 
die Beteiligten, soweit sie nicht als Zivilstaatsdiener nach höheren Sätzen 
Vergütung beanspruchen können, Reisekosten und Tagegelder nach den für 
die Bezirkstierärzte vorgeschriebenen Sätzen — zur Zeit nach Abstufung W— 
zu berechnen. 
Insoweit für die Verrichtungen von Tierärzten, die gemäß § 2 Abs. 2 des Vieh- 
seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R.-G.-Bl. S. 519) in Verbindung mit 
* 12 Abs. 2 und 3 der Sächsischen Verordnung vom 7. April 1912 (G.= u. 
V.-Bl. S. 56) oder aus sonstigen seuchenpolizeilichen Anlässen von Polizei- 
behörden in Anspruch genommen werden, besondere Gebührensätze vor- 
geschrieben worden sind, haben diese Sätze Anwendung zu finden. 
Werden Tierärzte als Zeugen, sei es auch als sachverständige Zeugen zugezogen, 
so bewendet es bei den Vorschriften der Reichsgebührenordnung für Zeugen 
und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (R.-G.-Bl. S. 173)/10. Juni 1914 
(R.-G.-Bl. S. 214). 
Werden Bezirkstierärzte oder andere Tierärzte, die für Dienstreisen Reisekosten 
und Tagegelder berechnen können, als Zeugen über Umstände, von denen 
sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten haben, oder als Sach- 
verständige aus Veranlassung ihres Amtes zugezogen, so erhalten sie nach 
* 14 der Reichsgebührenordnung außer Tagegeldern und Reisekosten nach 
Maßgabe der für Dienstreisen geltenden Vorschriften keine weitere Ver- 
gütung. 
B. Tierärztliche Verrichtungen. 
Untersuchung lebender Haustiere auf ihren Gesundheitszustand, auf Gewährs- 
oder andere Mängel, sowie wegen besonderer Eigenschaften, Gebrauchs- 
tüchtigkeit, Krankheiten, Verletzungen und dergleichen, einschließlich Aus- 
stellung eines Befundscheines
	        
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