Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

Muster v 
— 
Form der 
Register- 
führung. 
— 200 — 
8 14. Wird eine in das Register aufgenommene Verurteilung infolge Wieder— 
aufnahme des Verfahrens rechtskräftig aufgehoben, so hat dies die Vollstreckungs— 
behörde der Registerbehörde mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn der Verurteilte 
begnadigt wird; zur Mitteilung von Gnadenerweisen ist das Muster F zu verwenden. 
Der Inhalt der Mitteilung ist auf dem Vermerk über die Verurteilung ein— 
zutragen: der Vermerk ist zu löschen, wenn die Verurteilung rechtskräftig auf— 
gehoben ist oder wenn der Gnadenerweis auf Löschung im Strafregister gerichtet ist. 
Nach Erledigung werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregierungen, 
für das im § 1 Nr. 2 bezeichnete Register der Reichskanzler, können anordnen, daß 
sie weiter aufbewahrt werden. 
§ 15. Die Register enthalten die Vermerke (8§.7, 8, 9) in der übersandten 
Urschrift. Die Vermerke sind alphabetisch geordnet und verschlossen aufzubewahren. 
§ 16. Der mit der Registerführung betraute Beamte hat nach Eingang der 
Vermerke die Vollständigkeit und möglichst auch — gegebenenfalls auf Grund der 
Standesregister — die Richtigkeit der in dem Vermerk enthaltenen Angaben über 
die Persönlichkeit und den Geburtsort des Verurteilten zu prüfen. 
Findet er eine erhebliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit, so hat er den 
Vermerk unter kurzer Angabe des Grundes an die absendende Behörde behufs 
weiterer Prüfung und eventueller Berichtigung zurückzusenden. 
Im anderen Falle hat er den ihm zugegangenen Vermerk unter genauer 
Beobachtung der alphabetischen Ordnung in das Register aufzunehmen. 
Bei verheirateten Frauen ist ihr ursprünglicher Familienname (Geburtsname) 
maßgebend. 
§ 17. Mehrere, dieselbe Person betreffende Vermerke sind nicht einzeln in dem 
Register aufzubewahren, sondern durch einen besonderen Umschlag mit Namens- 
aufschrift von den übrigen Vermerken getrennt zu halten. 
Der Inhalt mehrerer dieselbe Person betreffenden Vermerke kann in eine Straf- 
liste übertragen werden. 
Als Strafliste dient die erste, diese Person betreffende Strafnachricht A oder 
das Muster zu einer solchen Strafnachricht; erforderlichenfalls wird die Liste auf 
einem beigefügten Bogen fortgesetzt. In die Liste wird der wesentliche Inhalt 
der Vermerke nach den beiliegenden Mustern eingetragen. Erhebliche Abweichungen 
in den die Person betreffenden Angaben werden auf der Vorderseite der Liste 
unter Hinweis auf die laufende Nummer der Eintragungen vermerkt. 
Ist eine Strafliste angelegt, so können die Urschriften der in dieselbe über- 
tragenen Vermerke aus dem Register entfernt werden.
	        
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