Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

Steckbrief- 
nachrichten. 
Muster 
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genügt es, wenn für jede Üübertretungsart die Zahl dieser Verurteilungen ange— 
geben wird. 
8 21. Sind über eine Person im Register keine anderen Strafen als Gefängnis 
bis zu einem Jahre einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahre einschließlich 
oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis, allein oder in Verbindung 
miteinander oder mit Nebenstrafen, vermerkt und seit der letzten gemäß 82 im 
Register vermerkten Verurteilung zehn Jahre vergangen, so darf über den diese 
Person betreffenden Inhalt des Registers nur den Gerichten, den Behörden der 
Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches Ersuchen den höheren Verwaltungsbehörden 
Auskunft erteilt werden. Vermerke über Verurteilungen im Ausland sind im Sinne 
dieser Vorschrift Vermerken über Verurteilungen im Inland gleichzuachten. 
Welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Vorschrift 
anzusehen sind, bestimmen die Landesregierungen, bezüglich der Reichsbehörden der 
Reichskanzler. 
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Personen, über die eine Steckbrief- 
nachricht im Register niedergelegt ist. 
822. Über Vermerke, die im Strafregister gelöscht sind, darf gleichfalls nur 
den Gerichten, den Behörden der Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches Ersuchen 
den höheren Verwaltungsbehörden (8 21 Abs. 2) Auskunft erteilt werden; im übrigen 
sind gelöschte Vermerke als nicht eingetragen zu behandeln. 
§23. Inwieweit auswärtigen Behörden kostenfrei oder gegen Erhebung einer 
Gebühr Auskunft zu geben ist, bleibt, soweit nicht bezügliche Abmachungen seitens 
des Reichs mit der betreffenden auswärtigen Regierung getroffen sind, der 
Bestimmung der Landesregierung, bezüglich des im § 1 Nr. 2 bezeichneten Registers 
der Bestimmung des Reichskanzlers überlassen. 
§ 24. Die Strafregister können zur Ermittelung steckbrieflich Verfolgter benutzt 
werden. Zu diesem Zwecke gibt die verfolgende Behörde unter Verwendung des 
Musters D der zuständigen Registerbehörde von dem Erlasse des Steckbriefs Nach- 
richt. Führt der Verfolgte befugter= oder unbefugterweise mehrere Familiennamen, 
so werden auf die einzelnen Namen besondere Steckbriefnachrichten ausgefertigt; 
jede dieser Nachrichten hat einen Hinweis auf die anderen zu enthalten. 
Erledigt sich der Steckbrief durch Ergreifung des Verfolgten oder auf andere 
Weise, so ist dies der Registerbehörde mitzuteilen. 
Der mit der Führung des Registers betraute Beamte hat sofort nach dem 
Eingang einer Steckbriefnachricht zu prüfen, ob Strafnachrichten über den Verfolgten
	        
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