Steckbrief-
nachrichten.
Muster
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genügt es, wenn für jede Üübertretungsart die Zahl dieser Verurteilungen ange—
geben wird.
8 21. Sind über eine Person im Register keine anderen Strafen als Gefängnis
bis zu einem Jahre einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahre einschließlich
oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis, allein oder in Verbindung
miteinander oder mit Nebenstrafen, vermerkt und seit der letzten gemäß 82 im
Register vermerkten Verurteilung zehn Jahre vergangen, so darf über den diese
Person betreffenden Inhalt des Registers nur den Gerichten, den Behörden der
Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches Ersuchen den höheren Verwaltungsbehörden
Auskunft erteilt werden. Vermerke über Verurteilungen im Ausland sind im Sinne
dieser Vorschrift Vermerken über Verurteilungen im Inland gleichzuachten.
Welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Vorschrift
anzusehen sind, bestimmen die Landesregierungen, bezüglich der Reichsbehörden der
Reichskanzler.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Personen, über die eine Steckbrief-
nachricht im Register niedergelegt ist.
822. Über Vermerke, die im Strafregister gelöscht sind, darf gleichfalls nur
den Gerichten, den Behörden der Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches Ersuchen
den höheren Verwaltungsbehörden (8 21 Abs. 2) Auskunft erteilt werden; im übrigen
sind gelöschte Vermerke als nicht eingetragen zu behandeln.
§23. Inwieweit auswärtigen Behörden kostenfrei oder gegen Erhebung einer
Gebühr Auskunft zu geben ist, bleibt, soweit nicht bezügliche Abmachungen seitens
des Reichs mit der betreffenden auswärtigen Regierung getroffen sind, der
Bestimmung der Landesregierung, bezüglich des im § 1 Nr. 2 bezeichneten Registers
der Bestimmung des Reichskanzlers überlassen.
§ 24. Die Strafregister können zur Ermittelung steckbrieflich Verfolgter benutzt
werden. Zu diesem Zwecke gibt die verfolgende Behörde unter Verwendung des
Musters D der zuständigen Registerbehörde von dem Erlasse des Steckbriefs Nach-
richt. Führt der Verfolgte befugter= oder unbefugterweise mehrere Familiennamen,
so werden auf die einzelnen Namen besondere Steckbriefnachrichten ausgefertigt;
jede dieser Nachrichten hat einen Hinweis auf die anderen zu enthalten.
Erledigt sich der Steckbrief durch Ergreifung des Verfolgten oder auf andere
Weise, so ist dies der Registerbehörde mitzuteilen.
Der mit der Führung des Registers betraute Beamte hat sofort nach dem
Eingang einer Steckbriefnachricht zu prüfen, ob Strafnachrichten über den Verfolgten