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Spezieller Teil.
bb) wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuer—
stätten in seinem Hause in baulichem und brandsicherem
Zustande unterhalten, oder daß die Schornsteine zur
rechten Zeit gereinigt werden.
Über das Ausbrennen enger Schornsteine vgl.
Mst Erl. vom 25. Oktober 18451) und vom 22. Dezember
1851.2) Die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornsteinfeger
ist gestattet.s), Über die Einrichtung, Aufhebung
und Veränderung der Kehrbezirke entscheidet
der Bezirksausschuß.“) Kehrzwang ist zulässig.5) Taxen
für Schornsteinfeger setzt der Landrat fest.“) Die
Gebühren können nicht im Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen werden.7)
b) Ferner wird mit Strafe bedroht:
Aa)
bb)
cc)
dd,)
wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis Schießpulver
oder andere explodierende Stoffe oder Feuerwerke
zubereitet;
wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung
von Schießpulver oder Feuerwerken oder bei Ausübung
der Befugnis zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser
Gegenstände die deshalb ergangenen Verordnungen
nicht befolgt;
wer bei Versendung von leicht entzündlichen Gegenständen
durch die Post die deshalb ergangenen Verordnungen
nicht befolgtjzs)
wer ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten oder
von Menschen besuchten Orten mit Feuergewehr
oder anderem Schießwerkzeuge schießt oder Feuerwerkskörper
abbrennt.)
Alle hinsichtlich der Fabrikation, Aufbewahrung, Versendung
usw. des Schießpulvers geltenden polizeilichen
Vorschriften finden auch auf Schießbaumwolle und
1) Mst Bl. S. 315. 5) Ziffer 54 d. Ausführungs-An-2)
MstBl. S. 279. weisung zur GewO. vom 1. Mai 1804.
3) Ges. vom 24. April 1888, GS. s) § 77 GewO.
S. 79. In Bezug auf die Einrichtung
von Kehrbezirken werden einschneidende
Anderungen geplant, val. Artikel von
Schoplick im Pr VBl. 27 823.
4) 5§ 39 u. 47 GewO. u. § 132 Z6.
7) Mst Erl. vom 31. Januar 1901,
MstBl. S. 82.
8) Ziffer 4 bis 5a § 367 aaO.
°) Ziffer 8 § 367 aa O.