Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Nr. 60. Verordnung 
über die Erhöhung der Beiträge bei den Knappschafts-Krankenkassen; 
vom 22. Juli 1918. 
Zu § 5 der Verordnung zur Erhaltung von Anwartschaften aus der knappschaft- 
lichen Krankenversicherung und zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Knappschafts- 
Krankenkassen vom 10. August 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 372) wird gemäß §8 7 dieser 
Verordnung folgendes bestimmt: 
Knappschafts-Krankenkassen, bei denen Beiträge bis zu 4,5 v. H. des Grund- 
lohns zur Deckung der Regelleistungen ausreichen, können auf übereinstimmenden 
Beschluß der Bergwerksunternehmer und der Versicherten in der Generalversammlung 
zur Deckung von Mehrleistungen die Beiträge über 4,5 v. H. bis auf 6 v. H. er- 
höhen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ausgabe des Stückes des Gesetz- 
und Verordnungsblattes, in dem sie bekannt gemacht wird, in Kraft. 
Dresden, den 22. Juli 1918. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: Für den Minister: 
Dr. Schelcher. Just. 
Tranitz. 
  
Nr. 61. Verordnung 
zur Vollziehung des Umsatzsteuergesetzes; 
vom 27. Juli 1918. 
Zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 (R.-G.-Bl. S. 779) 
und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt 
f. d. Deutsche Reich 1918 S. 229) wird, und zwar in Ansehung der Reichs- 
betriebe (§ 1 Abs. 2) im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler, folgendes 
verordnet: 
§ 1. (u). Umsatzsteuerämter sind, soweit nicht im Absatz 2 etwas anderes be- 
stimmt ist,