Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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§ 2. (1) Die gemeindlichen Umsatzsteuerämter erlassen die öffentliche Auf- 
forderung zur Abgabe der Erklärung über die allgemeine Umsatzsteuer und über 
die Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände (§51 Abs. 1 A. B.) nach Anleitung des 
Muster 7 zu den Ausführungsbestimmungen durch Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ihrer Gemeinde, die Hauptzollämter in ihren Amtsblättern. In Gemeinden, 
die sich für ihre amtlichen Bekanntmachungen keines Amtsblattes bedienen, ist die 
Aufforderung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
() Für Gemeinden, die sich eines und desselben Amtsblattes bedienen, ist 
eine gemeinsame Bekanntmachung der beteiligten Umsatzsteuerämter zulässig. 
§ 3. (1) Im Laufe des Monats Dezember jeden Jahres haben die Umsatz- 
steuerämter den in die Umsatzsteuerrollen U eingetragenen Steuerpflichtigen einen 
Vordruck (Muster 5 zu den Ausführungsbestimmungen) kostenfrei zu übermitteln. 
(2) Die Erklärung für die allgemeine Umsatzsteuer und im Falle des § 16 
Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes die Erklärung für die Umsatzsteuer auf 
Luxusgegenstände können auch mündlich beim Umsatzsteueramte abgegeben werden 
(§ 48 Abs. 3 A. B.). 
§ 4. Die Hauptzollämter führen die Umsatzsteuerrolle (§ 42 A. B.) in Form 
einer Liste. Den Gemeindebehörden ist überlassen, ob sie die Umsatzsteuerrolle in 
Form einer Liste oder in Form einer Sammlung von Einzelblättern (Karten) für 
jeden Steuerpflichtigen führen wollen. Zur Umsatzsteuerrolle in Kartenform sind 
Aufzeichnungen zu machen, in denen die jeweilig vorhandene Zahl der Karten, sei 
es im Ganzen, sei es in den einzelnen Buchstabengruppen, dadurch ersichtlich 
gemacht wird, daß die Zahl hinzukommender oder ausgeschiedener Karten alsbald 
vermerkt wird. 
8 5. (1) In den Fällen der §§ 64 und 66 der Ausführungsbestimmungen 
haben die Zollstellen bei der Abfertigung aus dem Auslande eingegangener Luxus- 
gegenstände in den freien Verkehr und der in das Ausland gehenden Luxusgegen- 
stände von den Steuerpflichtigen Sicherheit zu verlangen, falls die Einziehung der 
Umsatzsteuer gefährdet erscheint. Dabei ist tunlichst darauf hinzuwirken, daß die 
Sicherheit in barem Gelde geleistet wird. Im übrigen gelten die allgemeinen 
Bestimmungen der Stundungsordnung für Reichsabgaben. 
(i) Wegen der sonstigen in Umsatzsteuersachen erforderlichen Sicherheitsleistungen 
bleibt besondere Anordnung vorbehalten. 
§ 6. Die Befugnis, Unternehmen, in deren Betrieb im wesentlichen nur die 
nach § 8 des Umsatzsteuergesetzes steuerpflichtigen Gegenstände (Luxusgegenstände)
	        
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