Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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8 12. Die Hauptzollämter und die Umsatzsteuerämter der Städte sind zur 
selbständigen Niederschlagung der von ihnen veranlagten Umsatzsteuerbeträge wegen 
Uneinbringlichkeit befugt. 
§ 13. Die Hauptzollämter liefern auf Bestellung den Gemeinden die von 
diesen benötigten Vordrucke nach den Mustern zu den Ausführungsbestimmungen 
gegen Erstattung der Selbstkosten. 
Dresden, am 29. Juli 1918. 
Finanzministerium. 
Für den Minister: 
Dr. Schroeder. 
Emmerling. 
— 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söbne in Dresden. 
 
	        
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