Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Einnahmebuchs und des Anhanges zu diesem am Schlusse des Rechnungsjahrs 1918 
(31. März 1919) beizubringen ist. 
Ablieferung § 49. Auf die Ablieferung der Einnahme an Kriegsabgabe 1918 sind die Vor- 
der Cnnahsme schriften in § 37 der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften entsprechend anzuwenden. 
abgabe 1918 
seitens der 
Hebebehörden. 
Verlegung des § 50. (1) Das Verfahren bei Verlegung des Wohnsitzes des Abgabepflichtigen 
gosobnibes. richtet sich nach den Bestimmungen in §8 38 der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften. 
pflichtigen. (2) Die an das Besitzsteueramt in doppelter Ausfertigung einzureichende Weg- 
— zugsnachricht ist nach dem angefügten Muster XII einzurichten. 
Einbringung § 51. Zur Einbringung der Rückstände auf Kriegsabgabe 1918 ist nach den Be- 
de stade stimmungen in 88 39, 40, 41 der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften zu verfahren. 
abgabe 1918. 
Aufstellung der Einnahmeübersichten und Abrechnung 
über die Kriegsabgabe 1918. 
§ 52. (21) Über das Ergebnis der Einnahme und der Erstattungen an Kriegs- 
abgabe 1918 sind von den Hebebehörden nach dem am Ende des Monats statt- 
findenden Abschlusse des Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuchs und des Anhanges zu 
diesem (§ 48 Abs. 3, § 45 Abs. 1) spätestens am zweiten Tage nach jedem Monats- 
schluß an das Besitzsteueramt besondere Übersichten einzureichen. Diese Über- 
sichten sind für die Monate April bis mit Februar nach dem Muster XIIII ein- 
– zureichen. Für die am Schlusse des Monats März einzureichende Ubersicht ist mit 
Rücksicht auf die Bestimmung in § 47 Satz 3 das Muster XIII zu verwenden. 
— (:) Auf das weitere Verfahren hinsichtlich der Einnahmeübersichten und der 
Abrechnung über die Kriegsabgabe 1918 sind die Bestimmungen in § 42 Abs. 2 
bis 5 der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften sinnentsprechend anzuwenden. 
(s3) Die von dem Besitzsteueramte dem Finanzrechnungsamt, Abteilung für 
Steuersachen, über das Gesamtergebnis an Kriegsabgabe 1918 einzureichenden 
. besonderen Anzeigen sind nach den anliegenden Mustern XIV und XV einzurichten. 
Prüfungsverfahren. 
§ 53. (1) Die über die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe 1918 
geführten Bücher sind durch das Finanzrechnungsamt, Abteilung für Steuersachen, 
nachzuprüfen.