Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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8 10. Die Prüfungszeugnisse sind nach dem Muster II auszustellen, von den 
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dessen Stempel zu 
versehen. 
8 11. Das Prüfungszeugnis verleiht das Recht auf die Bezeichnung als staat— 
lich geprüfte Kindergärtnerin. 
8 12. über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Mit— 
glieder des Prüfungsausschusses unterschreiben. Der Vorsitzende legt die Niederschrift 
mit einem Berichte über die Prüfung der Obersten Schulbehörde vor. 
§ 13. Im Falle des Nichtbestehens oder der Zurückweisung nach § 7 darf die 
Meldung zu einer weiteren Prüfung frühestens nach Jahresfrist, bei freiwilligem 
Rücktritte frühestens nach Halbjahrsfrist geschehen. Die Zulassung zu einer dritten 
Prüfung ist ausgeschlossen. 
§ 14. (1) Die Prüfungsgebühren betragen für sächsische Staatsangehörige 25 K, 
für andere Bewerberinnen 40.#44 
(2) Sie sind vor Beginn der Prüfung an den Vorsitzenden zu zahlen und gelten 
im Falle des Nichtbestehens oder der Zurückweisung nach § 7 als verfallen. 
(s) Bei freiwilligem Rücktritte nach Eintritt in die Prüfung verfällt der dem er- 
ledigten Prüfungsabschnitte entsprechende Teilbetrag.
	        
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