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2. Die Schulleiter haben den Bezirksschulinspektoren am Vierteljahrsschluß die
Namen der befreiten Kinder zur Listenberichtigung anzuzeigen.
3. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Dresden, den 6. Dezember 1918.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Buck.
Lorenz.
Nr. 104. Verordnung
zur Abänderung der Verordnung zur Vollziehung des Gesetzes über einen
einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 21. November 1913;
vom 6. Dezember 1918.
Die Verordnung zur Vollziehung des Gesetzes über einen einmaligen außer—
ordentlichen Wehrbeitrag vom 21. November 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 437) wird
wie folgt abgeändert:
Art. I.
§ 51 erhält folgende Fassung:
„(1) Ist das Rechtsmittel erster Instanz (§§ 41, 43, 45) noch vor dem
1. Oktober 1918 eingelegt worden, so kann gegen die Entscheidung der
Reklamationskommission (§§ 44, 46) sowohl vom Beitragepflichtigen als
auch vom Vorsitzenden der Reklamationskommission lediglich die Ent-
scheidung des Oberverwaltungsgerichts durch Erhebung der Anfechtungs-
klage angerufen werden.
() Auf die Anfechtungsklage sind die Vorschriften des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 und, soweit in §§ 65 und 66
des Einkommensteuergesetzes anderes bestimmt ist, diese Bestimmungen
anzuwenden.
(3) Ist das Rechtsmittel erster Instanz (88 41, 43, 45) erst am 1. Oktober
1918 oder später eingelegt worden, so ist gegen die Entscheidung der
Reklamationskommission dem Beitragspflichtigen und dem Vorsitzenden der
Reklamationskommission nach §§ 9, 10 des Gesetzes über die Errichtung
eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern
vom 26. Juli 1918 (R.-G.-Bl. S. 959) lediglich die Rechtsbeschwerde an