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(O Wegen ihrer Mitwirkung bei Durchführung des Allgemeinen Bau-
gesetzes ist auf 85 der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze vom 1. Juli 1900
(Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 428) und wegen des Wassergesetzes auf
8 48 der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze vom 21. September 1909
(Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 527) zu verweisen.
(5) Hinsichtlich der Verordnung, die Herstellung und den Betrieb von
Warenaufzügen usw. betreffend, vom 26. Januar 1884 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt Seite 9) haben die Beamten den Vorschriften der §§ 5 folgende
dieser Verordnung, hinsichtlich der Verordnung, leichtentzündliche und feuer-
gefährliche Stoffe und Gegenstände betrefsend, vom 29. November 1907
(Gesetz= und Verordnungeblatt Seite 265) der Vorschrift im § 38 Absatz 2 dieser
Verordnung nachzugehen.
(6) Das Ministerium behält sich vor, die Gewerbe-Aufsichtsämter mit weiteren
Aufgaben zu betrauen.“
8 4. Wegen der besonderen technischen Aufsicht über den Betrieb der
Sandsteinbrüche im Bezirke der Amtshauptmannschaft Pirna durch
einen Steinbruchs-Kommissar und Steinbruchs-Aufseher (Amtsbruchmeister) bewendet
es bei der Verordnung vom 1. Mai 1880 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 56),
und hinsichtlich der Mitwirkung bei Durchführung der für die Schiffahrt auf
der Elbe erlassenen Verordnung vom 9. Januar 1894 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt Seite 24) in Verbindung mit der Verordnung vom 20. Dezember 1909
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 699) bei den einschlagenden Bestimmungen
dieser Verordnung.
8 5. Die gemäß § 139b der Gewerbeordnung auszuübende Aufsicht über die
den Bergpolizeibehörden unterstellten Anlagen wird von den Bergrevier-
beamten (Berginspektionen) wahrgenommen. Hinsichtlich der unterirdisch
betriebenen Brüche und Gruben, die nicht unter das Berggesetz, sondern unter
§ 154 a der Gewerbeordnung fallen, bewendet es bei der Verordnung der Ministerien
des Innern und der Finanzen vom 12. Mai 1900 (Gesetz= und Verordnungsblatt
Seite 250).
§ 6. (1) Die in den Gewerbeaussichtsdienst tretenden Gewerbe-Referendare
müssen den Anforderungen der Verordnung über die Vorbildung, den Vor-
bereitungsdienst und den Befähigungsnachweis vom 20. Juni 1910
(Gesetz= und Verordnungsblott Seite 211) entsprechen. Auf die vor dem 1. Januar
1905 angestellten Aufsichtsbeamten üben diese Vorschriften keine rückwirkende
Kraft aus.
1918. 65