Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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(O Wegen ihrer Mitwirkung bei Durchführung des Allgemeinen Bau- 
gesetzes ist auf 85 der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze vom 1. Juli 1900 
(Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 428) und wegen des Wassergesetzes auf 
8 48 der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze vom 21. September 1909 
(Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 527) zu verweisen. 
(5) Hinsichtlich der Verordnung, die Herstellung und den Betrieb von 
Warenaufzügen usw. betreffend, vom 26. Januar 1884 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 9) haben die Beamten den Vorschriften der §§ 5 folgende 
dieser Verordnung, hinsichtlich der Verordnung, leichtentzündliche und feuer- 
gefährliche Stoffe und Gegenstände betrefsend, vom 29. November 1907 
(Gesetz= und Verordnungeblatt Seite 265) der Vorschrift im § 38 Absatz 2 dieser 
Verordnung nachzugehen. 
(6) Das Ministerium behält sich vor, die Gewerbe-Aufsichtsämter mit weiteren 
Aufgaben zu betrauen.“ 
8 4. Wegen der besonderen technischen Aufsicht über den Betrieb der 
Sandsteinbrüche im Bezirke der Amtshauptmannschaft Pirna durch 
einen Steinbruchs-Kommissar und Steinbruchs-Aufseher (Amtsbruchmeister) bewendet 
es bei der Verordnung vom 1. Mai 1880 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 56), 
und hinsichtlich der Mitwirkung bei Durchführung der für die Schiffahrt auf 
der Elbe erlassenen Verordnung vom 9. Januar 1894 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt Seite 24) in Verbindung mit der Verordnung vom 20. Dezember 1909 
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 699) bei den einschlagenden Bestimmungen 
dieser Verordnung. 
8 5. Die gemäß § 139b der Gewerbeordnung auszuübende Aufsicht über die 
den Bergpolizeibehörden unterstellten Anlagen wird von den Bergrevier- 
beamten (Berginspektionen) wahrgenommen. Hinsichtlich der unterirdisch 
betriebenen Brüche und Gruben, die nicht unter das Berggesetz, sondern unter 
§ 154 a der Gewerbeordnung fallen, bewendet es bei der Verordnung der Ministerien 
des Innern und der Finanzen vom 12. Mai 1900 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 250). 
§ 6. (1) Die in den Gewerbeaussichtsdienst tretenden Gewerbe-Referendare 
müssen den Anforderungen der Verordnung über die Vorbildung, den Vor- 
bereitungsdienst und den Befähigungsnachweis vom 20. Juni 1910 
(Gesetz= und Verordnungsblott Seite 211) entsprechen. Auf die vor dem 1. Januar 
1905 angestellten Aufsichtsbeamten üben diese Vorschriften keine rückwirkende 
Kraft aus. 
1918. 65
	        
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