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C. Es erhalten:
1. Tierärzte und Fleischbeschauer für jedes Ursprungszeugniis 0,75 K;
2. Bezirkstierärzte
a) für die Uberwachung der Viehmärkte und Tierausstellungen (8 17) von
den Unternehmern je 10.4. Die Kosten für dabei erforderliche Dienst-
reisen der Bezirkstierärzte übernimmt die Staatskasse;
b) für außerordentliche Besichtigungen von Anstalten zur Herstellung von
Impfstoffen (§ 30) je 10 .46 nebst etwaigen Reisegebührnissen von den
Unternehmern dieser Anstalten.
D. Tierärzte, die nach § 2 Absatz 2 des Viehseuchengesetzes von den Polizei-
behörden als Stellvertreter von Bezirkstierärzten zugezogen werden, erhalten durch
die Amtshauptmannschaften aus der Staatskasse Entschädigung für ihre Mühewal-
tung nach der Verordnung über die Gebühren von Tierärzten in gerichtlichen,
verwaltungsgerichtlichen und Verwaltungsangelegenheiten vom 5. Juni 1918 (G.=
u. V.-Bl. S. 180).
Soweit Gebühren nach B für die Staatskasse zu erheben sind, hat dies in der
dort vorgeschriebenen Weise zu erfolgen. Die Entschädigung der Tierärzte für
unter B fallende Mühewaltungen bleibt der vom Ministerium zu genehmigenden
Vereinbarung mit der Amtshauptmannschaft überlassen.
Für die Überwachung der Viehmärkte und Tierausstellungen erhalten die
Tierärzte Entschädigung nach C unter 2a.
Die Tierärzte haben ihre Kostenberechnungen mit den vorgeschriebenen Be-
scheinigungen der Polizeibehörden (§ 12 der Verordnung vom 7. April 1912) oder
der Bezirkstierärzte in Fällen nach B versehen bei der Amtshauptmannschaft ein-
zureichen.
Dresden, am 7. Dezember 1918.
Arbeits= und Wirtschaftsministerium.
Schwarz.
Schulze.