Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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8 8. (1) Unmittelbar nach der Prüfung werden die Zensuren nach der in § 9 
Absatz 1 der Bestimmungen unter C angegebenen Gradreihe festgestellt. 
(2) Wer in den Hortübungen nicht mindestens die Zensur 3 erzielt, hat die Prüfung 
nicht bestanden. Unter den übrigen Einzelzensuren darf die 4 überhaupt nicht, die 
3 b in der Regel nur einmal vertreten sein. Eine 3 b in einem zweiten Fache kann 
indessen durch besonders gute Leistungen (1, 1 b, 2 a) in zwei anderen Fächern aus- 
geglichen werden. 
F(s) Bei der Feststellung der Hauptzensur sind die Zensuren in der Erziehungs- 
kunde und in den Hortübungen dreifach, in der deutschen Sprache doppelt, in den 
übrigen Fächern einfach zu werten. 
(3 Die Schülerinnen der Anstalt erhalten auch eine Zensur im Betragen. 
§ 9. Die Zensuren sind in eine Liste nach dem Muster III zu schreiben. Eine 
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beglaubigte Abschrift ist der Obersten 
Schulbehörde einzureichen. 
§ 10. Die Prüfungszeugnisse sind nach dem Muster IV auszustellen, von den 
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dessen Stempel zu 
versehen. 
§ 11. Das Prüfungszeugnis verleiht das Recht auf die Bezeichnung als staat- 
lich geprüfte Jugendleiterin. 
§ 12. üÜber die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Mitglieder 
des Prüfungsausschusses unterschreiben. Der Vorsitzende legt die Niederschrift mit 
einem Berichte über die Prüfung der Obersten Schulbehörde vor. 
§ 13. Im Falle des Nichtbestehens oder der Zurückweisung nach § 7 darf die 
Meldung zu einer weiteren Prüfung frühestens nach Jahresfrist, bei freiwilligem 
Rücktritte frühestens nach Halbjahrsfrist geschehen. Die Zulassung zu einer dritten 
Prüfung ist ausgeschlossen. 
§ 14. (1) Die Prüfungsgebühren betragen für sächsische Staatsangehörige 25.0, 
für andere Bewerberinnen 40 /c. 
(2) Sie sind vor Beginn der Prüfung an den Vorsitzenden zu zahlen und gelten 
im Falle des Nichtbestehens oder der Zurückweisung nach § 7 als verfallen. 
(s) Bei freiwilligem Rücktritte nach Eintritt in die Prüfung verfällt der dem 
erledigten Prüfungsabschnitte entsprechende Teilbetrag. 
 
	        
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