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8 8. (1) Unmittelbar nach der Prüfung werden die Zensuren nach der in § 9
Absatz 1 der Bestimmungen unter C angegebenen Gradreihe festgestellt.
(2) Wer in den Hortübungen nicht mindestens die Zensur 3 erzielt, hat die Prüfung
nicht bestanden. Unter den übrigen Einzelzensuren darf die 4 überhaupt nicht, die
3 b in der Regel nur einmal vertreten sein. Eine 3 b in einem zweiten Fache kann
indessen durch besonders gute Leistungen (1, 1 b, 2 a) in zwei anderen Fächern aus-
geglichen werden.
F(s) Bei der Feststellung der Hauptzensur sind die Zensuren in der Erziehungs-
kunde und in den Hortübungen dreifach, in der deutschen Sprache doppelt, in den
übrigen Fächern einfach zu werten.
(3 Die Schülerinnen der Anstalt erhalten auch eine Zensur im Betragen.
§ 9. Die Zensuren sind in eine Liste nach dem Muster III zu schreiben. Eine
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beglaubigte Abschrift ist der Obersten
Schulbehörde einzureichen.
§ 10. Die Prüfungszeugnisse sind nach dem Muster IV auszustellen, von den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dessen Stempel zu
versehen.
§ 11. Das Prüfungszeugnis verleiht das Recht auf die Bezeichnung als staat-
lich geprüfte Jugendleiterin.
§ 12. üÜber die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Mitglieder
des Prüfungsausschusses unterschreiben. Der Vorsitzende legt die Niederschrift mit
einem Berichte über die Prüfung der Obersten Schulbehörde vor.
§ 13. Im Falle des Nichtbestehens oder der Zurückweisung nach § 7 darf die
Meldung zu einer weiteren Prüfung frühestens nach Jahresfrist, bei freiwilligem
Rücktritte frühestens nach Halbjahrsfrist geschehen. Die Zulassung zu einer dritten
Prüfung ist ausgeschlossen.
§ 14. (1) Die Prüfungsgebühren betragen für sächsische Staatsangehörige 25.0,
für andere Bewerberinnen 40 /c.
(2) Sie sind vor Beginn der Prüfung an den Vorsitzenden zu zahlen und gelten
im Falle des Nichtbestehens oder der Zurückweisung nach § 7 als verfallen.
(s) Bei freiwilligem Rücktritte nach Eintritt in die Prüfung verfällt der dem
erledigten Prüfungsabschnitte entsprechende Teilbetrag.