Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
5. Stück vom Jahre 1918.
Inbalt: Nr. 19. Verordnung über die bezirkstierärztliche Untersuchung von zu Handelszwecken
zusammengebrachten Pferdebeständen. S. 45. — Nr. 20. Verordn ung zum Vollzuge
des Reichsgesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs vom 8. April 1917.
S. 46. — Nr. 21. Bekanntmachung, die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des
Bedarfs des Landeskulturrats betr. S. 51.
Nr. 19. Verordnung
über die bezirkstierärztliche Untersuchung von zu Handelszwecken
zusammengebrachten Pferdebeständen;
vom 20. März 1918.
Aue zu Handelszwecken oder zum öffentlichen Verkaufe zusammen-
gebrachten Pferdebestände unterliegen auf Grund von § 16 Abs. 3 des Vieh-
seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 — R.-G.-Bl. S. 519 — insofern der Beauf-
sichtigung durch den Bezirkstierarzt, als der Verkauf oder die Abgabe der
Pferde untersagt ist, solange nicht durch die bezirkstierärztliche Untersuchung das
Nichtvorhandensein von Seuchen festgestellt ist.
Werden solche Pferde eingestellt, so haben sowohl der Unternehmer als auch
die Besitzer von Gasthofs= und Privatställen, wo die Einstellung erfolgt, spätestens
innerhalb 24 Stunden nach Einstellung der Pferde dem Bezirkstierarzt unter
Angabe der Stückzahl der Pferde Anzeige zu erstatten.
Die Untersuchung hat der Bezirkstierarzt, der hierüber Buch zu führen hat,
dem Besitzer der Pferde zu bescheinigen, was bei Händlern mit Pferden in dem
von ihnen zu führenden Kontrollbuch (8§ 20 bis 24 der Ausführungsvorschriften
des Bundesrats zum Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 — R.-G.-Bl. 1912
S. 3 —, §9 23 der Sächsischen Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 — G.= u.
V.-Bl. S. 56 — zu geschehen hat.
Ausgegeben zu Dresden, den 20. April 1918. 9