Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Die  Kosten  der  Untersuchung,  die  dem  Besitzer  der  Pferde  zur  Last  fallen,
werden  durch  Wertmarken  für  die  Staatskasse  nach  Ziffer  1  unter  a  und  b  der
Gebührensätze  der  Verordnung  vom  7.  Juni  1914  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  160)  dergestalt
erhoben,  daß  ausgewachsene  Pferde  den  Rindern,  Fohlen  bis  zu  1  Jahre  den
Kälbern  gleich  zu  erachten  sind.

Zuwiderhandlungen  sind  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  .KK  oder  mit  Haft  bis  zu
6  Wochen  zu  ahnden.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1918  in  Kraft.

Dresden,  am  20.  März  1918.
Ministerium  des  Innenn.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Schulze.

 

 

Nr.  20.  Verordnung

zum  Vollzuge  des  Reichsgesetzes  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und
Güterverkehrs  vom  8.  April  1917  (R.-G.-Bl.  S.  329)

vom  2.  April  1918.

Zur  Durchführung  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  Personen-  und  Güter—
verkehrs  vom  8.  April  1917  (R.-G.-Bl.  S.  329)  und  der  dazu  vom  Bundesrat
erlassenen  Ausführungsbestimmungen  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1918
S.  22)  wird  folgendes  verordnet:

§  1.  (1)  Steuerstellen  sind,  soweit  in  §  2  nichts  anderes  bestimmt  ist,
die  Hauptzollämter  Bautzen,  Chemnitz,  Dresden  II,  Leipzig  II,
Plauen,  Zittau  und  Zwickau  je  für  ihre  Bezirke,  überdies
das  Hauptzollamt  Chemnitz  für  die  Hauptzollamtsbezirke  Annaberg  und
Freiberg,
das  Hauptzollamt  Dresden  II  für  die  Hauptzollamtsbezirke  Dresden  I,
Meißen,  Pirna  und  Schandau,
das  Hauptzollamt  Leipzig  II  für  die  Hauptzollamtsbezirke  Grimma  und
Leipzig  1,
das  Hauptzollamt  Plauen  für  den  Hauptzollamtsbezirk  Eibenstock.
(2)  Diese  Steuerstellen  sind  auch  für  die  Abstempelung  von  Fahrtausweisen
nach  §  63  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  zuständig.