Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
7. Stück vom Jahre 1918.
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Inbalt: Nr. 25. Verordnungzzur'weiteren Abänderung der Verordnung über die Einrichtung
einer staatlichen Pferdeversicherung vom 29. Januar 1909. S. 71.— Nr. 26. Aller-
höchster Erlaß, eine Amnestie betr. S. 72. — Nr. 27. Allerhöchster Erlaß, eine
Amnestie für Militärpersonen betr. S. 74.
Nr. 25. Verordnung
zur weiteren Abänderung der Verordnung über die Einrichtung
einer staatlichen Pferdeversicherung vom 29. Jannar 1909;
vom 10. Mai 1918.
5 Ziffern IV und X der Verordnung über die Einrichtung einer staatlichen
Pferdeversicherung vom 29. Januar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 91) werden durch
folgende Vorschriften ersetzt:
IV. Die Hochstversicherung beträgt bei Zuchthengsten 5000 M, bei an—
deren Pferden 4000 K.
X. Der Einheitssatz des Versicherungsbeitrages beträgt
in Klasse 1I 2 vom Hundert des Versicherungewertes,
I 2½. „ —
— III. . .= — —
— 2- 1V. . . .4 — ,
--V....5- - - - ,
Vl....6- - - -
Den Vereinen wird indessen gestattet, nach Bedarf diese Einheitssätze
um 1 vom Hundert in allen Gefahrenklassen für die Fälle zu erhöhen, wo
für Zuchthengste eine höhere Versicherungssumme als 4000 .K und für andere
Pferde als 2000 .K beantragt wird und die Versicherungssumme nach dem
Urteile des Abschätzungsausschusses dem tatsächlichen Werte des Tieres
entspricht.
Ausgegeben zu Dreeden, den 25. Mai 1918. 13