Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

  
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
7. Stück vom Jahre 1918. 
  
. 
Inbalt: Nr. 25. Verordnungzzur'weiteren Abänderung der Verordnung über die Einrichtung 
einer staatlichen Pferdeversicherung vom 29. Januar 1909. S. 71.— Nr. 26. Aller- 
höchster Erlaß, eine Amnestie betr. S. 72. — Nr. 27. Allerhöchster Erlaß, eine 
Amnestie für Militärpersonen betr. S. 74. 
  
  
  
  
Nr. 25. Verordnung 
zur weiteren Abänderung der Verordnung über die Einrichtung 
einer staatlichen Pferdeversicherung vom 29. Jannar 1909; 
vom 10. Mai 1918. 
5 Ziffern IV und X der Verordnung über die Einrichtung einer staatlichen 
Pferdeversicherung vom 29. Januar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 91) werden durch 
folgende Vorschriften ersetzt: 
IV. Die Hochstversicherung beträgt bei Zuchthengsten 5000 M, bei an— 
deren Pferden 4000 K. 
X. Der Einheitssatz des Versicherungsbeitrages beträgt 
in Klasse 1I 2 vom Hundert des Versicherungewertes, 
I 2½. „ — 
— III. . .= — — 
— 2- 1V. . . .4 — , 
--V....5- - - - , 
Vl....6- - - - 
Den Vereinen wird indessen gestattet, nach Bedarf diese Einheitssätze 
um 1 vom Hundert in allen Gefahrenklassen für die Fälle zu erhöhen, wo 
für Zuchthengste eine höhere Versicherungssumme als 4000 .K und für andere 
Pferde als 2000 .K beantragt wird und die Versicherungssumme nach dem 
Urteile des Abschätzungsausschusses dem tatsächlichen Werte des Tieres 
entspricht. 
Ausgegeben zu Dreeden, den 25. Mai 1918. 13 
 
	        
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