664 II. Buch. Die Reichsgewalt.
der wirtschaftlichen Entwickelung zu wahren, so wird sie vor allem
einer Anforderung genügen müssen, welche die wesentlichste Voraus-
setzung für jede vielseitige, verbreitete und beschleunigte Übertragung
wirtschaftlicher Güter bildet. Es ist dies die Feststellung allgemein
anerkannter Messungseinheiten für die Grölsenverhältnisse und
den Wert der Güter, ihre Darstellung durch Mefswerkzeuge und
Wertzeichen und mit den letzteren die Anerkennung allgemeiner
Tausch- und Zahlungsmittel. Die einheitliche Ordnung des
Mals-, Gewichts- und Geldwesens ist denn, wie in allen
bundesstaatlichen Entwürfen und geltenden Verfassungen, ‚so auch in
der deutschen Verfassung zu einer hervorragenden Aufgabe der Central-
gewalt geworden.
I. Die Kompetenz des Reiches! zur „Ordnung desMals- und
Gewichtssystemes“ nach R.V. a. 4 No. 3 hat ihre Entwickelung
in der Mafs- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 mit ihren
Abänderungen — Gesetze vom 7. Dezember 1873 und vom 11. Juli
1884 -— und ihren Ergänzungen — Gesetz vom 20. Juli 1881, be-
treffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefälse —
gefunden.
Der Natur des Gegenstandes nach umfassen die Vorschriften auf
diesem Verwaltungsgebiete wesentlich die folgenden Punkte:
1. Die Feststellung der Einheiten, ihrer Vervielfältigungen
und Teilungen, welche den Mafsstab der Grölsenbestimmungen ab-
geben und zugleich der sprachlichen Bezeichnungen dafür, welche
rechtlich als gemeingültiger Sprachgebrauch anerkannt werden?.
2. Die technischen Vorschriften über die Darstellung und
Richtigerhaltung der Mafse und Gewichte und anderer
Melswerkzeuge. Dieselben haben die Anfertigung aller Mefswerkzeuge
für den Verkehr der Privatindustrie überlassen und nur ihre
Prüfung (Eichung) und Beglaubigung (Stempelung) von Staats wegen
angeordnet®, ja in einem Falle die Markierung und Bezeichnung
ı Vgl. R.V. von 1849 $ 46 und Unionsverf. $ 45: „Der Reichsgewalt
liegt es ob, in ganz Deutschland dasselbe System für Mafs und Gewicht —
zu begründen“. Rösler, Soeiales Verwaltungsr. II 317 ff. Zorn, Staatsr.d.d.R.
II 58. Löning, D. Verwaltungsr. II 652 ff. G. Meyer, Lehrb. d. d. Ver-
waltungsrechtes I 430. Laband, Staatsr. d.d.R.II186ff. Denkschrift,
betr. die Thätigkeit der kaiserlichen Normaleichungskommission 1869 — 1882.
Mai 1882.
2 Mals- und Gewichtsordnung (Gesetz vom 11. Juli 1884) aa. 1—6.
3 Mafs- u. GewichtsO. (Gesetz vom 11. Juli 1884) aa. 9. 14 u. 19.