Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

664 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
der wirtschaftlichen Entwickelung zu wahren, so wird sie vor allem 
einer Anforderung genügen müssen, welche die wesentlichste Voraus- 
setzung für jede vielseitige, verbreitete und beschleunigte Übertragung 
wirtschaftlicher Güter bildet. Es ist dies die Feststellung allgemein 
anerkannter Messungseinheiten für die Grölsenverhältnisse und 
den Wert der Güter, ihre Darstellung durch Mefswerkzeuge und 
Wertzeichen und mit den letzteren die Anerkennung allgemeiner 
Tausch- und Zahlungsmittel. Die einheitliche Ordnung des 
Mals-, Gewichts- und Geldwesens ist denn, wie in allen 
bundesstaatlichen Entwürfen und geltenden Verfassungen, ‚so auch in 
der deutschen Verfassung zu einer hervorragenden Aufgabe der Central- 
gewalt geworden. 
I. Die Kompetenz des Reiches! zur „Ordnung desMals- und 
Gewichtssystemes“ nach R.V. a. 4 No. 3 hat ihre Entwickelung 
in der Mafs- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 mit ihren 
Abänderungen — Gesetze vom 7. Dezember 1873 und vom 11. Juli 
1884 -— und ihren Ergänzungen — Gesetz vom 20. Juli 1881, be- 
treffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefälse — 
gefunden. 
Der Natur des Gegenstandes nach umfassen die Vorschriften auf 
diesem Verwaltungsgebiete wesentlich die folgenden Punkte: 
1. Die Feststellung der Einheiten, ihrer Vervielfältigungen 
und Teilungen, welche den Mafsstab der Grölsenbestimmungen ab- 
geben und zugleich der sprachlichen Bezeichnungen dafür, welche 
rechtlich als gemeingültiger Sprachgebrauch anerkannt werden?. 
2. Die technischen Vorschriften über die Darstellung und 
Richtigerhaltung der Mafse und Gewichte und anderer 
Melswerkzeuge. Dieselben haben die Anfertigung aller Mefswerkzeuge 
für den Verkehr der Privatindustrie überlassen und nur ihre 
Prüfung (Eichung) und Beglaubigung (Stempelung) von Staats wegen 
angeordnet®, ja in einem Falle die Markierung und Bezeichnung 
ı Vgl. R.V. von 1849 $ 46 und Unionsverf. $ 45: „Der Reichsgewalt 
liegt es ob, in ganz Deutschland dasselbe System für Mafs und Gewicht — 
zu begründen“. Rösler, Soeiales Verwaltungsr. II 317 ff. Zorn, Staatsr.d.d.R. 
II 58. Löning, D. Verwaltungsr. II 652 ff. G. Meyer, Lehrb. d. d. Ver- 
waltungsrechtes I 430. Laband, Staatsr. d.d.R.II186ff. Denkschrift, 
betr. die Thätigkeit der kaiserlichen Normaleichungskommission 1869 — 1882. 
Mai 1882. 
2 Mals- und Gewichtsordnung (Gesetz vom 11. Juli 1884) aa. 1—6. 
3 Mafs- u. GewichtsO. (Gesetz vom 11. Juli 1884) aa. 9. 14 u. 19.