666 II. Buch. Die Reichsgewalt.
mein alle die Anordnungen beigelegt, ‚welche zur Sicherung der Ein-
und Durchführung der in der Mafs- und Gewichtsordnung enthaltenen
Bestimmungen erforderlich sind, jedoch „aulser den nach Artikel 18
der technischen Bundes-Centralbehörde vorbehaltenen Vorschriften“.
Aber gerade die hiermit der Normal-Eichungskommission vor-
behaltenen Vorschriften sind weit umfassende. Sie begreifen, wie die
Feststellung der Taxen für die von den Eichungsstellen zu erhebenden
Gebühren 8, so insbesondere den vollen Teil des Verordnungsrechtes,
der sich auf die „technische Seite des Eichungswesens“ bezieht.
Und dieser Teil des Verordnungsrechtes ist es, der nach der Natur
des Gegenstandes sich als eine Summe von Dienstinstruktionen be-
thätigt, welche bis in das kleinste Detail hinein die Verrichtungen der
landesherrlichen Eichungsbehörden regeln und leiten °.
b. Der Normal-Eichungskommission liest sodann die Ausübung
des Beaäufsichtigungsrechtes des Reiches zu einem ihr be-
stimmten Teil ob. Sie ist zu diesem Behufe im allgemeinen berufen,
„darüber zu wachen, dals im gesamten Bundesgebiete das Eichungs-
wesen nach übereinstimmenden Regeln und dem Interesse des Ver-
kehres entsprechend gehandhabt werde“. Insbesondere aber nimmt
hier nach der Natur des Gegenstandes die Beaufsichtigung eine eigen-
tümliche Form an, nämlich die Form technischer Verrichtungen. Der
Normal-Eichungskommission „liest die Anfertigung und Verabfolgung
der Normale, soweit nötig auch der Eichungsnormale, an die Eichungs-
des Gesetzes vom 11. Juli 1884 (Verordnung vom 30. Okt. 1884 — Reichs-
gesetzbl. S. 215 — und Bekanntmachung vom 30. Dez. 1884 — Beil. zu No.5
des Reichsgesetzbl. von 1885 —).
8 Eichgebührentaxe vom 28. Dez. 1884 — Beilage zu No. 5 des Reichs-
gesetzbl. von 1885 —.
® Mafs- u. GewichtsO. aa. 18. 19: Vorschriften über Material, Gestalt,
Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der Mafse und Gewichte, über die
von seiten der Eichungsstellen innezuhaltenden Fehlergrenzen, über die Art
der im öffentlichen Verkehr oder zu besonderen gewerblichen Zwecken anzu-
wendenden Wagen und die Bedingungen ihrer Stempelfähigkeit, über die Ein-
richtung der gesetzlich vorgesehenen und die Zulassung anderweitiger Gerät-
schaften zur Eichung und Stempelung, über das bei der Eichung und Steinpe-
lung zu beobachtende Verfahren, über die Stempelzeichen, endlich die General-
klausel: „überhaupt über alle die technische Seite des Eichungswesens be-
treffenden Gegenstände“. S. die Eichordnung vom 27. Dezember 1884 — Bei-
lage zu No. 5 des Reichsgesetzbl. von 1885; Ergänzungen vom 21. Jan. 1887
— Beilage zu No. 4 des Reichsgesetzbl. — und vom 4. Mai 1888 — Beilage
zu No. 24 des Reichsgesetzbl. --. Die frühere Eichordnung vom 16. Juli 1869
und die Instruktion dazu vom 10. Dezember 1869 bei Gaupp, Die Gesetz-
gebung d. d. R. I 340 ft.