104 Drittes Kapitel.
nisses vertragsmässige seien, dass es neben und über der
deutschen Reichsverfassung einen Vertrag der deutschen
Bundesstaaten von andauernder rechtlicher Wirksamkeit gäbe,
zu welchem sich diese Verfassung nur wie ein Ausführungs-
gesetz verhielte..e Der Eingang der deutschen Reichsver-
fassung vermag endlich und insbesondere nicht, das Bestehn
eines unter den Einzelstaaten oder zwischen diesen und dem
Reiche geschlossenen Vertrages darzuthun, wodurch den Ein-
zelstaaten ihre Existenz, ihr Gebiet und ihre Selbständigkeit
nach näherer Massgabe des Inhaltes der Verfassung vertrags-
mässig verbürgt ist.
II. Abschnitt.
Die Bezugnahmen der deutschen Reichsverfassung auf Verträge.
$8.
Die Artikel 3. 50. 52. und 66; die Schlussbe-
stimmungen zum XI. und XII. Abschnitt der
Reichsverfassung.
,
Es wird nicht bezweifelt werden, dass die Reichsver-
fassung die Einzelstaaten nicht behindert, Verträge jeder Art
unter einander zu schliessen auf Gebieten, auf denen die Kon-
petenz des Reiches ausgeschlossen ist und auf solange sie dies
ist. Es mag an diesem Orte dahingestellt bleiben, ob die
nämliche Freiheit der Verträge zwischen dem Reiche selbst
und den Einzelstaaten besteht, wenn dadurch eine Erweite-
rung der Kompetenzen des Reiches gegenüber den einzelnen
Staaten bewirkt werden soll. Auf-jeden Fall sind alle Be-
denken erledigt, wenn die Reichsverfassung selbst eine aus-
drückliche allgemeine Ermächtigung zu solchen Verträgen,
oder, dem entsprechend, eine allgemeine Anerkennung bereits
geschlossener, Verträge dieses Inhaltes gewährt.