116 Drittes Kapitel.
Würtemberg. Es ist überall da, wo nicht ausdrückliche Be-
stimmungen der Konvention eine Ausnahme feststellen, der
verfassungsändernden und einfachen GesetzgebungdesReiches,
den militärischen Reglements und den Befehlen des Kaisers
unterworfen. “In allen nicht ausdrücklich vorbehaltenen Be-
ziehungen tritt die gemeingültige Militärhoheit des Reiches
über Würtemberg in volle Wirksamkeit.
Es kann sich daher nur um die Frage handeln, in welchem
Verhältniss steht Würtemberg zum Reiche in den Beziehungen,
welche durch die Bestimmungen der Militärkonvention aus-
drücklich und besonders getroffen werden? Ist dieses Ver-
hältniss das regelmässig verfassungsmässige, dergestalt dass
die Militärkonvention nur der vertragsmässige Entstehungs-
grund ist für Normen, welche in ihrer Dauer sich als verfas-
sungsgesetzliche, einfach gesetzliche, verordnungsmässige
oder reglementarische Bestimmungen mit ihren entsprechen-
den Abänderungsformen qualifiziren? Oder aber waltet hier
ein besonderes Verhältniss ob, dergestalt dass jede Abänderung
oder Aufhebung der Militärkonvention nur in besondern
Formen, insbesondere auch im Wege des Vertrages zwischen
Würtemberg einerseits und dem Reiche andererseits erfolgen
kann? Denn dass im Falle eines Vertragsverhältnisses dem
norddeutschen Bunde als ursprünglich vertragschliessender
Partei das deutsche Reich succedirt sein würde, darüber kann
ein Zweifel nicht obwalten.
Diese letzte Alternative trifft zu.
Betrachten. wir den Inhalt der Militärkonvention, so ist
auf jeden Fall den einzelnen Bestimmungen derselben eine
verschiedene formelle Geltungsart zuzuschreiben. |
Nur ein Theil läuft den Bestimmungen der Verfassung
parallel. Es sind diejenigen Bestimmungen der Konvention,
welche nur die Anwendung der Verfassungsgrundsätze auf
Würtemberg präzisiren — so die Anerkennung des Oberbe-
fehls des Kaisers (a. 4), insbesondere auch rücksichtlich der
obern Leitung des Telegraphenwesens in Kriegszeiten zu mi-
litärischen Zwecken (a. 11), sowie rücksichtlich der Verstär-