Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

116 Drittes Kapitel. 
Würtemberg. Es ist überall da, wo nicht ausdrückliche Be- 
stimmungen der Konvention eine Ausnahme feststellen, der 
verfassungsändernden und einfachen GesetzgebungdesReiches, 
den militärischen Reglements und den Befehlen des Kaisers 
unterworfen. “In allen nicht ausdrücklich vorbehaltenen Be- 
ziehungen tritt die gemeingültige Militärhoheit des Reiches 
über Würtemberg in volle Wirksamkeit. 
Es kann sich daher nur um die Frage handeln, in welchem 
Verhältniss steht Würtemberg zum Reiche in den Beziehungen, 
welche durch die Bestimmungen der Militärkonvention aus- 
drücklich und besonders getroffen werden? Ist dieses Ver- 
hältniss das regelmässig verfassungsmässige, dergestalt dass 
die Militärkonvention nur der vertragsmässige Entstehungs- 
grund ist für Normen, welche in ihrer Dauer sich als verfas- 
sungsgesetzliche, einfach gesetzliche, verordnungsmässige 
oder reglementarische Bestimmungen mit ihren entsprechen- 
den Abänderungsformen qualifiziren? Oder aber waltet hier 
ein besonderes Verhältniss ob, dergestalt dass jede Abänderung 
oder Aufhebung der Militärkonvention nur in besondern 
Formen, insbesondere auch im Wege des Vertrages zwischen 
Würtemberg einerseits und dem Reiche andererseits erfolgen 
kann? Denn dass im Falle eines Vertragsverhältnisses dem 
norddeutschen Bunde als ursprünglich vertragschliessender 
Partei das deutsche Reich succedirt sein würde, darüber kann 
ein Zweifel nicht obwalten. 
Diese letzte Alternative trifft zu. 
Betrachten. wir den Inhalt der Militärkonvention, so ist 
auf jeden Fall den einzelnen Bestimmungen derselben eine 
verschiedene formelle Geltungsart zuzuschreiben. | 
Nur ein Theil läuft den Bestimmungen der Verfassung 
parallel. Es sind diejenigen Bestimmungen der Konvention, 
welche nur die Anwendung der Verfassungsgrundsätze auf 
Würtemberg präzisiren — so die Anerkennung des Oberbe- 
fehls des Kaisers (a. 4), insbesondere auch rücksichtlich der 
obern Leitung des Telegraphenwesens in Kriegszeiten zu mi- 
litärischen Zwecken (a. 11), sowie rücksichtlich der Verstär-
	        
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