Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 117
kungen der würtembergischen Truppen durch Einziehung der
Beurlaubten, der Kriegsformation und Mobilmachung derselben
(a. 14); so die Spezialisirung der Rechte des Kontingents-
herrn (a, 5); so die Anerkennung der Massgebung der preus-
sischen Normen für die Organisation des Armeekorps (a. 10
und 15), der Kompetenz der Reichsgesetzgebung (a. 10) und
der Geltung des Reichshaushaltsetats (a. 12). Es sind des
Ferneren diejenigen Bestimmungen, welche eine ausdrückliche
Abänderung der verfassungsmässigen Grundsätze zur Anwen-
dung auf Würtemberg feststellen. Dahin gehören die Be-
schränkungen der verfassungsmässigen Rechte des Kaisers bei
der Ernennung der höhern Offiziere (a. 5 und 7), bei der Be-
stimmung der Garnisonen (a. 6), bei der Anlegung von Fest-
ungen (a. 7), bei der Abstellung von Mängeln, welche die
Inspektionen entdeckten (a. 9), die Bestimmungen über die
Bekleidungsvorschriften (a. 10),. über Ersparnisse am Militär-
etat (a. 12), über die Einführung der preussischen Militär*
gesetzgebung (a. 10), über die direkte Kommunikation zwischen
dem 'preussischen und würtembergischen Kriegsministerium
(a. 15). Diese Präzisirungen und Abänderungen von Verfas-
sungsbestimmungen würden allerdings den Inhalt von Ver-
fassungsartikeln bilden können.
Ein anderer Theil der Bestimmungen der Militärkonven-
tion dagegen enthält Festsetzungen, welche nach gemeingül-
tigem Verfassungsrecht der Regulativgewalt oder dem Öber-
befehl des Kaisers anheimfallen. Dahin gehören die Ordnung
der würtembergischen Truppen als eines geschlossenen Armee-
Korps mit bestimmten Formationen inKrieg und Frieden (a.1)
gegenüber dem Verfassungssatze: „der Kaiser bestimmt die
Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichs-
heeres“, ferner die Numerirung des Armeekorps (a. 3), die
Formulirung des Fahneneides (a. 4), die Verpflichtung zu all-
Jährlichen Personal- und Qualifikationsberichten über die
wirtembergischen Offiziere (a. 7), die Abkommandirung wür-
tembergischer Offiziere in preussische Truppentheile und um-
gekehrt behufs gleichmässiger Ausbildung der Truppen (a. 8),