120 Drittes Kapitel.
trage die Mitwirkung der gesetzgebenden Faktoren erforderlich
ist. Sie ist zu bejahen — für dasReich, wenn es sich um eine
‚Ausdehnung der Sonderrechte Würtemberg’s auch nur aufdem
Gebiete des Oberbefehls oder der Regulativgewalten des
Kaisers handeln würde, — für Würtemberg, wenn die ver-
tragsmässige Aenderung in ein Landesgesetz eingriff oder eine
finanzielle Mehrbelastung bewirkte, wie z. B. bei einem Ver-
zichte auf das Recht an den Ersparnissen des Militäretats.
IV. Sehn wir für jetzt von der rechtlichen Bedeutung der
kraft verfassungsmässiger Ermächtigung geschlossenen Ver-
träge und der Gotha-Eisenacher Konvention für Baiern ab, so
ergab nur die Bezugnahme der Verfassung auf die würtem-
bergische Militärkonvention die verfassungsmässige Anerken-
nung eines Vertrages und eines vertragsmässigen Rechtsver-
hältnisses. Die übrigen Bezugnahmen der Verfassung auf
bisherige Verträge dagegen bewirkten in ihrem Resultate eine
Erweiterung der verfassungsgesetzlichen Bestimmungen über
den Text der Verfassung selbst hinaus. Davon unterscheidet
sich die Bezugnahme des Artikel 40 der Verfassung. Denn
diese bewirkt nicht nur eine Erweiterung verfassungsgesetz-
licher Bestimmungen, sondern die Aufnahme einer Reihe von
Bestimmungen der verschiedensten Geltungsart in das gesetz-
liche Recht des Reiches. Sie bedarf daher einer besondern
Betrachtung.
$ 9.
Der Artikel 40 derdeutschen Reichsverfassung.
Der Artikel 40 der Reichsverfassung schreibt vor:
„Die Bestimmungen in dem Zollvereinsvertrage vom
8. Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vor-
schriften dieser Verfassung abgeändert sind und solange sie
nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten
Wege abgeändert werden 14,“
# Der Art. 40 der norddeutschen Bundesverfassung enthält eine