Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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das  Familienrecht  die  vorhandenen  und  in  der  Natur  gegründeten
Beziehungen  in  Formen  giessen,  und  das  aussprechen  soll,  was
tatsächlich  vorhanden  ist,  so  entspricht  der  Satz,  dass  die  Tochter
  durch.  die  Ehe  aus  dem  väterlichen  Hause  austritt,  nicht  den
Tatsachen,  denn  er  wird  diesen  bleibenden  Beziehungen
zum  Hause  ihres  Vaters  nicht  gerecht  —  im  Gegenteil,  er  stellt
sie  in  Abrede.

Die  deutsche  Rechtsauffassung  hat  da  anders  empfunden.
In  den  Siegeln  und  wo  sonst  Familienwappen  angebracht  wer-(den,
  sehen  wir,  dass  die  Frauen  stets  zwei  Wappen  führen,  das
ihres  Vaters  und  das  ihres  Mannes  !%.  Dieser  Gebrauch,  der
schon  in  den  ältesten  Zeiten  vorkommt,  und  sich  fortgesetzt  hat
bis  auf  den  heutigen  Tag,  zeigt,  dass  man  der  Ansicht  war,  dass
dieFrauzweiFamilien  angehört,  dass  ihr  der  Zusammenhang
  mit  dem  Vaterhause  gewabrt  bleibt  '!,  wenngleich
er  zurücktritt  gegen  das  neue  Band,  das  sie  mit  dem  ihres
Mannes  verbindet.  Es  ist  allerdings  richtig,  dass  die  Frau  in
erster  Linieihrem  Manne,  und  somit  auch  der  Familie
ihres  Mannes  angehört.  Aber  die  in  den  Hintergrund  geschobenen
  Bande  mit  dem  Hause  ihres  Vaters  bleiben  trotzdem  bestehen
  und  haben  gegebenenfalls  ihre  Folgen.  Damit  stimmt
überein,  dass  die  verheirateten  Prinzessinnen  ausser  dem  Wappen
auch  Name  und  Titel  ihrer  väterlichen  Familie  weiterführen,
wie  denn  auch  die  elterlichen  Höfe  sie  nicht  als  Fremde  behandlen,
  sondern  ihnen  die  Ehrenvorzüge  der  Angehörigen  des
Hauses  zuerkennen.

Selbst  die  Familiengewalt  des  Vaters  wird
durch  die  Heirat  nicht  ganz  aufgehoben.  So  hat
2.  B.  der  König  von  Belgien  bei  der  Wiederverheiratung  der
Kronprinzesin  Stephanie  von  Oesterreich,  seiner

‘0  HAUPTMANN,  Das  Wappenrecht,  Bonn  1897,  S.  53.
il  STOBBE,  Deutsches  Privatrecht,  Bd.  4,  Berlin  1884,  S,  51.  Krıaur,
Vormundschaft  S.  40  ff.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  XXII.  ıu.  2.  14