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das Familienrecht die vorhandenen und in der Natur gegründeten
Beziehungen in Formen giessen, und das aussprechen soll, was
tatsächlich vorhanden ist, so entspricht der Satz, dass die Tochter
durch. die Ehe aus dem väterlichen Hause austritt, nicht den
Tatsachen, denn er wird diesen bleibenden Beziehungen
zum Hause ihres Vaters nicht gerecht — im Gegenteil, er stellt
sie in Abrede.
Die deutsche Rechtsauffassung hat da anders empfunden.
In den Siegeln und wo sonst Familienwappen angebracht wer-(den,
sehen wir, dass die Frauen stets zwei Wappen führen, das
ihres Vaters und das ihres Mannes !%. Dieser Gebrauch, der
schon in den ältesten Zeiten vorkommt, und sich fortgesetzt hat
bis auf den heutigen Tag, zeigt, dass man der Ansicht war, dass
dieFrauzweiFamilien angehört, dass ihr der Zusammenhang
mit dem Vaterhause gewabrt bleibt '!, wenngleich
er zurücktritt gegen das neue Band, das sie mit dem ihres
Mannes verbindet. Es ist allerdings richtig, dass die Frau in
erster Linieihrem Manne, und somit auch der Familie
ihres Mannes angehört. Aber die in den Hintergrund geschobenen
Bande mit dem Hause ihres Vaters bleiben trotzdem bestehen
und haben gegebenenfalls ihre Folgen. Damit stimmt
überein, dass die verheirateten Prinzessinnen ausser dem Wappen
auch Name und Titel ihrer väterlichen Familie weiterführen,
wie denn auch die elterlichen Höfe sie nicht als Fremde behandlen,
sondern ihnen die Ehrenvorzüge der Angehörigen des
Hauses zuerkennen.
Selbst die Familiengewalt des Vaters wird
durch die Heirat nicht ganz aufgehoben. So hat
2. B. der König von Belgien bei der Wiederverheiratung der
Kronprinzesin Stephanie von Oesterreich, seiner
‘0 HAUPTMANN, Das Wappenrecht, Bonn 1897, S. 53.
il STOBBE, Deutsches Privatrecht, Bd. 4, Berlin 1884, S, 51. Krıaur,
Vormundschaft S. 40 ff.
Archiv für öffentliches Recht. XXII. ıu. 2. 14