Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

136 Drittes Kapitel. 
änderungen ein bisheriger Ausschluss zur Einschliessung ge- 
eignet wird — dieses Urtheil fällt zweifellos der Kompetenz 
des Reiches und zwar, in Anwendung der Bestimmung über 
die bisher ausgeschlossenen norddeutschen Gebietstheile, der 
Beschlussfassung des Bundesrathes anheim 3. Die Bestim- 
mungen des a. 6 des ZVV. können daher, abgesehn von 
der durch a. 34 der RV. ersetzten Bestimmung über Bremen 
und Hamburg, zu keinem Theile die Kraft verfassungsgesetz- 
licher Bestimmungen beanspruchen. 
Nach diesen Erörterungen ist es ein verhältnissmässig 
geringer Rest von Bestimmungen des Zollvereinigungsver- 
trages, innerhalb dessen wir berechtigt sind, Sätze von ver- 
fassungsmässiger Geltung zu behaupten. Diese Restbestim- 
mungen sind unter Einem Gesichtspunkt zusammengefasst. 
Sie alle haben zum Gegenstande die Abgrenzung der Rechte 
der Einzelstaaten gegenüber den Rechten des Reiches und 
zwar in einer doppelten Richtung, indem die einschlagenden 
Vorschriften des Zollvereinigungsvertrages sich theils auf 
solche Gebiete beziehn, welche der Gesetzgebung und Aufsicht 
des Reiches unterliegen, ‚theils auf solche, welche ausserhalb 
jeder Kompetenz des Reiches stehn. 
I. In derersten Richtung liegen diejenigen Bestimmungen, 
welche jetzt ihren Ausgangspunkt finden in Artikel 36 der 
Reichsverfassung: „die Erhebung und Verwaltung der Zölle 
und Verbrauchssteuern bleibt jedem Bundesstaate, soweit 
derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines 
Gebietes überlassen“. Der Feststellung dieses „soweit“ gelten 
die Vorschriften des Zollvereinigungsvertrages an den folgen- 
den Punkten: " 
1. Die Verwaltung und Erhebung der Zölle und gemein- 
25 Die Befugniss des Bundesrathes zur Aufnahme von Zollausschlüssen 
in den Zollverband als eine besondere verfassungsmässige Ermäch- 
tigung zu betrachten — Seydel, Commentar pag. 164 — liegt keine Veran- 
lassung vor, wenn man im Alinea 1 des Art. 33. den Nachdruck auf die Worte 
„nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile“ legt und damit Art. 7. Al. 1. ver- 
bindet.
	        
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