Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 141
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Diese Sätze hat der ZVV. im Einzelnen entwickelt ad e.
ima.5sub l,add.ima. 5$1l.ada.ima.5$3,adb.ima.5$4. Sie
sind einfache gesetzliche Feststellungen, weil sie nur logische
Entwicklungen verfassungsgesetzlicher Bestimmungen sind
und sie unterliegen darum der Abänderung im Wege der ein-
fachen Gesetzgebung, soweit dies ohne Abänderung der ver-
fassungsmässigen Grundsätze geschieht und geschehn kann.
Allein die Bestimmungen des a. 5 desZVV. gehe über die
Durchführung der verfassungsmässigen Grundsätze und die
Feststellung obiger Folgesätze hinaus. Sie beschränken das
innere Besteuerungsrecht des Einzelstaates über das ver-
fassungsmässig (rebotene hinaus, entgegen dem verfassungs-
mässig anerkannten Grundsatz des a. 10 al. 2 des ZVV. und
zwar an folgenden Punkten:
a. Produktions- und Consumtionssteuern dürfen von
Staats wegen nur gelegt werden auf einzelne bestimmte
Gegenstände (Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most,
Obstwein, Mehl, andere Mühlenfabrikate, Backwaaren, Fleisch,
Fleischwaaren, Fett) und sie dürfen es nur bis zu einem für
Branntwein, Bier und Wein bereits festgestelltem, sonst aber
— früher im Wege des Vertrages, jetzt des Reichsgesetzes —
noch festzustellendem Höchstbetrage. ZVV.a.5$ 2.
b. Gemeinden oder Korporationen darf ein Besteuerungs-
recht nur für einzelne, zur örtlichen Konsumtion bestimmte
Gegenstände und für Wein, Branntwein und Bier nur bis zu
einem festgestellten Höchstbetrage gewährt werden nach
näherer Massgabe des ZVV.a.5 $ 7.
c. Die Uebergangsabgabe von Wein und Traubenmost
ist den Staaten des ehemaligen norddeutschen Bundes und
allen Einzelstaaten eine Rückvergütung des zur Essigberei-
tung verwandten Branntweines, wenn die Ausfuhr nicht ins
Ausland erfolgt, verboten. ZVV.a.5$3.e.$4.d.
Allerdings mag man sagen, dass diese Beschränkungen
nur dem in RV.a. 33 al. 1 ausgesprochenen Grundsatz der
Einheitlichkeit des deutschen Zoll- und Handelsgebietes eine
weitere Durchführung geben. Allein der Grundsafz ist dort