Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 141 
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Diese Sätze hat der ZVV. im Einzelnen entwickelt ad e. 
ima.5sub l,add.ima. 5$1l.ada.ima.5$3,adb.ima.5$4. Sie 
sind einfache gesetzliche Feststellungen, weil sie nur logische 
Entwicklungen verfassungsgesetzlicher Bestimmungen sind 
und sie unterliegen darum der Abänderung im Wege der ein- 
fachen Gesetzgebung, soweit dies ohne Abänderung der ver- 
fassungsmässigen Grundsätze geschieht und geschehn kann. 
Allein die Bestimmungen des a. 5 desZVV. gehe über die 
Durchführung der verfassungsmässigen Grundsätze und die 
Feststellung obiger Folgesätze hinaus. Sie beschränken das 
innere Besteuerungsrecht des Einzelstaates über das ver- 
fassungsmässig (rebotene hinaus, entgegen dem verfassungs- 
mässig anerkannten Grundsatz des a. 10 al. 2 des ZVV. und 
zwar an folgenden Punkten: 
a. Produktions- und Consumtionssteuern dürfen von 
Staats wegen nur gelegt werden auf einzelne bestimmte 
Gegenstände (Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, 
Obstwein, Mehl, andere Mühlenfabrikate, Backwaaren, Fleisch, 
Fleischwaaren, Fett) und sie dürfen es nur bis zu einem für 
Branntwein, Bier und Wein bereits festgestelltem, sonst aber 
— früher im Wege des Vertrages, jetzt des Reichsgesetzes — 
noch festzustellendem Höchstbetrage. ZVV.a.5$ 2. 
b. Gemeinden oder Korporationen darf ein Besteuerungs- 
recht nur für einzelne, zur örtlichen Konsumtion bestimmte 
Gegenstände und für Wein, Branntwein und Bier nur bis zu 
einem festgestellten Höchstbetrage gewährt werden nach 
näherer Massgabe des ZVV.a.5 $ 7. 
c. Die Uebergangsabgabe von Wein und Traubenmost 
ist den Staaten des ehemaligen norddeutschen Bundes und 
allen Einzelstaaten eine Rückvergütung des zur Essigberei- 
tung verwandten Branntweines, wenn die Ausfuhr nicht ins 
Ausland erfolgt, verboten. ZVV.a.5$3.e.$4.d. 
Allerdings mag man sagen, dass diese Beschränkungen 
nur dem in RV.a. 33 al. 1 ausgesprochenen Grundsatz der 
Einheitlichkeit des deutschen Zoll- und Handelsgebietes eine 
weitere Durchführung geben. Allein der Grundsafz ist dort
	        
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