152 Drittes Kapitel.
4. Man mag endlich an eine Mischung dieser Formen
denken dergestalt, dass man gewisse Verfassungsänderungen
des Bundesstaates an eine der drei Formen bindet, für andere
‘aber, sei es für Aenderungen der Bundeskompetenzen oder für
die Aufhebung bestimmter wichtiger Rechte der Einzelstaaten,
den Weg des Vertrages fordert. Hierfür mag man selbst die
Verfassung der Vereinigten Staaten anführen, welche das
gleiche Stimmrecht der Staaten im Senate von jeder Aende-
rung im verfassungsmässigen Wege ausnimmt??®, Und das
Gleiche ist für die Kompetenzveränderungen aus Artikel 78
der norddeutschen Bundesverfassung und für jura singulorum
der Einzelstaaten aus dem 2. Alinea desselben Artikels der
deutschen Reichsverfassung abgeleitet worden.
II. Gestehn wir die verschiedenen Möglichkeiten in
den Formen-der Verfassungsänderung zu, wie sie aus der
Kombination der verschiedenen Elemente, welche die äussere
Erscheinung des Bundesstaates bilden, hervorgehn, so wird
auch der gemachte Versuch nicht gelingen, eine zwingende
und juristisch verwerthbare Präsumption für die eine oder
die andere Form aus den möglichen Erfolgen ihrer Anwen-
dung zu gewinnen; selbst dann nicht, wenn der Bundesstaat
aus dem völkerrechtlichen Vertrage der Einzelstaaten hervor-
gegangen ist,
Die Frage nach den Formen der Verfassungs- und Kom-
petenzänderungen eines Bundes ist eine juristische. Sie ist
ganz abstrakt. Denn die andere Frage, welchen Inhalt diese
Aenderungen empfangen, ist juristisch nicht bestimmbar; sie
wird ausschliesslich bestimmt durch die’ herrschenden poli-
tischen Kräfte.
Der materielle Inhalt der Verfassungs- und Kompetenz-
änderungen mag zum Gegenstande haben die Aufrechterhal-
tung des Bundesstaates oder die Verdichtung desselben zum
Einheitsstaate oder seine Auflösung in den Staatenbund oder
83 Bis zum Jahre 1808 galt das auch von der. und 4. Klause] im Art. I,
Sektion 3.