Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

152 Drittes Kapitel. 
4. Man mag endlich an eine Mischung dieser Formen 
denken dergestalt, dass man gewisse Verfassungsänderungen 
des Bundesstaates an eine der drei Formen bindet, für andere 
‘aber, sei es für Aenderungen der Bundeskompetenzen oder für 
die Aufhebung bestimmter wichtiger Rechte der Einzelstaaten, 
den Weg des Vertrages fordert. Hierfür mag man selbst die 
Verfassung der Vereinigten Staaten anführen, welche das 
gleiche Stimmrecht der Staaten im Senate von jeder Aende- 
rung im verfassungsmässigen Wege ausnimmt??®, Und das 
Gleiche ist für die Kompetenzveränderungen aus Artikel 78 
der norddeutschen Bundesverfassung und für jura singulorum 
der Einzelstaaten aus dem 2. Alinea desselben Artikels der 
deutschen Reichsverfassung abgeleitet worden. 
II. Gestehn wir die verschiedenen Möglichkeiten in 
den Formen-der Verfassungsänderung zu, wie sie aus der 
Kombination der verschiedenen Elemente, welche die äussere 
Erscheinung des Bundesstaates bilden, hervorgehn, so wird 
auch der gemachte Versuch nicht gelingen, eine zwingende 
und juristisch verwerthbare Präsumption für die eine oder 
die andere Form aus den möglichen Erfolgen ihrer Anwen- 
dung zu gewinnen; selbst dann nicht, wenn der Bundesstaat 
aus dem völkerrechtlichen Vertrage der Einzelstaaten hervor- 
gegangen ist, 
Die Frage nach den Formen der Verfassungs- und Kom- 
petenzänderungen eines Bundes ist eine juristische. Sie ist 
ganz abstrakt. Denn die andere Frage, welchen Inhalt diese 
Aenderungen empfangen, ist juristisch nicht bestimmbar; sie 
wird ausschliesslich bestimmt durch die’ herrschenden poli- 
tischen Kräfte. 
Der materielle Inhalt der Verfassungs- und Kompetenz- 
änderungen mag zum Gegenstande haben die Aufrechterhal- 
tung des Bundesstaates oder die Verdichtung desselben zum 
Einheitsstaate oder seine Auflösung in den Staatenbund oder 
83 Bis zum Jahre 1808 galt das auch von der. und 4. Klause] im Art. I, 
Sektion 3.
	        
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