Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

158 Drittes Kapitel. 
eine Abänderung in der verfassungsmässig festgestellten Ab- 
grenzung der Bundeskompetenzen gegenüber den Kompe- 
tenzen der Einzelstaaten nicht im Wege der Bundesgesetz- 
gebung, sondern nur durch die freie, vertragsmässige Einigung 
aller Bundesstaaten unter verfassungsmässiger Mitwirkung 
der Einzellegislaturen bewirkt werden könne. 
Da der Art.78.d.n. BV. zweifellos irgend welche Verfassungs- 
änderungen der Bundeskompetenz unterwarf und da diese 
Verfassungsänderungen eben so zweifellos auf den Weg der 
Bundesgesetzgebung gewiesen waren, so musste der entschei- 
dende Streitpunkt die Behauptung bilden, dass der im Art. 78 
gebrauchte Ausdruck: „Verfassung“ nur diejenigen Theile der 
Verfassungsurkunde begreife, welche sich nicht auf die Fest- 
stellung der Bundeskompetenz beziehn. 
Ein allgemeiner Sprachgebrauch, welcher, im Gegen- 
satz zu dem Sprachgebrauche der Verfassungsurkunden der 
Einheitsstaaten, für irgend welche Staatenverbindungen dem 
Worte Verfassung die behauptete engere Bedeutung beimisst, 
steht nicht fest 38. 
recht: Dr. H. Böhlau, Kompetenz - Kompetenz? 1869. — Dr. H. A. 
Zachariä, Die Verfassungsänderung nach a. 78 d. n. BV. 1869.— Dr. H. 
Böhlau, Replik zur Kompetenz-Kompetenz? — Meyer, Grundzüge pag. 
54. — Keller, der nordd. Bund, 1870 pag. 390. 
Flir die Kompetenz-Kompetenz: Die Kompetenz des nordd. Bundes 
aus a. 78 der BV. Von einem Mitgliede des konstituirenden Reichstages. 
1870. — Thudichum, Verfassungsrecht des nordd. Bundes pag. 85 ff. — 
von Martitz, Betrachtungen pag. 10. — Hiersemenzel, Die Verfassung 
des nordd. Bundes pag. 34. — von Rönne, Preussisches Staatsrecht, 
3. Aufl. $ 209. — Seydel, Kommentar zur Verfassungsurkunde pag. 260 ff. 
Vermittelnd dahin, dass eine Kompetenzerweiterung durch Gesetz zu- 
lässig, sofern es sich nicht um eine grundsätzliche Aenderung der Bundesan- 
lage und Verschiebung der Gewaltverhältnisse, sondern nur um Entwicklung 
der in der BV. liegenden Prinzipien handelt: von Gerber, Staatsrecht, 
2. Aufl., pag. 245. Anm. 2. 
38 Allerdings unterscheidet der Entwurf des deutschen Reichs- 
grundgesetzes der 17 Vertrauensmänner vom 26. April 1848 aus- 
drücklich die Bedeutung, d. i. die Kompetenz in Artikel II von der Ver- 
fassung, d. i. der Organisation des Reiches in Artikel III, aber er nennt die
	        
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