164 Drittes Kapitel.
noch als „Basis“ oder „Massgabe“ anerkannte, zugleich aber
dem Zusammenwirken von Regierungen und Parlament die
Aufgabe zuwies, die „Zwecke des Bündnisses durch eine Bun-
desverfassung definitiv sicherzustellen“, „den Bundesverfas-
sungs-Entwurf festzustellen“, damit denn aber auch die Kom-
petenzen des „neuen Bundes #5.“ Den Grundzügen gegenüber
musste es aber allerdings als eine schwerwiegende Neuerung
erscheinen, wenn der preussische Verfassungsentwurf 3% „Ver-
fassungsveränderungen “ schlechthin auf verfassungsmässigem
Wege, nur unter erschwerter Zweidrittel-Majorität des Bun-
desrathes, aber unter Ausschluss vertragsmässiger Einigung
zuliess. Der Gebrauch des Wortes Verfassung in allen übrigen
Artikeln des Entwurfes 77 gestattete es so wenig, als in dem
später publizirten Verfassungstexte, demselben in diesem Zu-
sammenhange eine engere Bedeutung beizulegen, als in den
Einzelverfassungen #. Es lag daher für die verbündeten Re-
45 Art. Il und V des Bündnissvertrages.
46 Art. 7 Abs. 2.
47 Einleitung, a. 2, 58, 66, 69 des preussischen Entwurfes = Einleitung,
a. 2, 57, 68, 71 des von den Regierungsbevollmächtigten festgestellten Ent-
wurfes — Einleitung, a. 2, 61, 74, 79 der nordd. Bundesverfassung.
48 Ja es darf behauptet werden, dass die Stellung der einschlagenden
Bestimmung im Entwurf jede einschränkende Auslegung noch schärfer zurück-
wies, als der spätere Verfassungstext. Art. 7 al. 2 lautete unter dem Rubrum
‚„Bundesrath :‘*‘ Jedes Bundesglied ist befugt Vorschläge zu machen und in
Vortrag zu bringen und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Bera-
thung zu übergeben. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit,
mit Ausnahme von Beschlüssen über Verfassungsveränderungen, welche zwei
Drittel der Stimmen erfordern. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidial-
stimme den Ausschlag‘‘. Hier ist die Bestimmung über Verfassungsverände-
rungen in unmittelbare Beziehung gesetzt zu dem Antrags- oder Initiativrecht
der Bundesglieder und damit zu der Initiative des Bundesrathes selbst, da
nach einer authentischen Erklärung des Präsidenten der Bundeskommissare
(Sten. Ber. des konst. Reichstages pag. 324) bei Verfassungsänderungen nur
an den Weg der Gesetzgebung gedacht war. Diese Beziehung nöthigt zu der
Gegenüberstellung des a. 23 des Entwurfes: ‚‚Der Reichstag hat das Recht,
Gesetze innerhalb der Kompetenz des Bundes vorzuschlagen‘‘. Mit
dieser Gegenüberstellung ergiebt sich aber, dass nach dem Entwurfe die Ini-
tiative des Reichstages eine engere sein sollte, die der Bundesglieder und des