Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 189 
heit nach begriffsmässig oder im Einzelnen festzustellen, um 
sie auf Grund dieser ihrer materiellen Beschaffenheit den Er- 
fordernissen der einfachen oder verfassungsändernden Gesetz- 
gebung des Reiches zu entziehn und sie unter den Schutz des 
Alinea 2 zu stellen, widerspricht dem klaren Wortlaute und 
dem unzweideutigen Sinne, welchen dasselbe in seinen Zu- 
sammenhang mit dem ersten Alinea des Artikel 78 gewinnt. 
Selbst wenn das geschehn wäre, was nicht geschehn ist, selbst 
wenn Theorie und Praxis des alten Reichs- und Bundesrechtes 
zu einer vollen Präzisirung dessen, was unter jura singulorum 
materiell zu verstehn sei, geführt hätten, sie würden für 
uns werthlos sein oder sie würden doch nur den Werth eines 
Fingerzeiges zur Auffindung der formellen Vorschriften 
besitzen, um die es sich allein handelt. 
Noch weiter abseits liegt die Frage, welche materiellen 
und formellen Schranken die Reichsgesetzgebung einzuhalten 
habe, wenn zur Durchführung zuständiger Kompetenzen und 
ohne Abänderung irgend welcher Verfassungsvorschriften den 
Einzelstaaten Opfer an Eigenthum und wohlerworbenen 
Rechten angesonnen werden. 
Es handelt sich nur um Vorschriften und zwar um 
Vorschriften der Verfassung. Das sind solche Vor- 
schriften, welchedie Verfassungsurkunde enthältoder welche 
kraft besonderer Bestimmung der Verfassung als ihr gleich- 
werthig erklärt worden sind. Wenn daher in den Protokollen 
und Verhandlungen, welche nach $ 3. des Gesetzes vom 16. April 
1871 neben und ausserhalb der Verfassung in derFormdes 
Vertrages fortgelten, besondere Zusicherungen an die Einzel- 
staaten gemacht worden sind, so fallen dieselben an sich nicht 
unter das Alinea 2 des Artikel78. Ihre rechtliche Bedeutung 
bedarf einer besondern Untersuchung. 
Hiernach beschränkt sich die Aufgabe auf Feststellung 
derjenigen Vorschriften derReichsverfassung, welche 
das Alinea 2 des Artikel 78 trifft, und 
derjenigen Formen ihrer Abänderung, welche dasselbe 
vorschreibt.
	        
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