Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 191 
Branntweines und Bieres, sowie auf die Gesetzgebung und 
Aufsicht über diese Steuern. RV.aa.35 al.2, 38al.4und 2No.2. 
b. Die theilweise Exemtion des bairischen und würtem- 
bergischen Post- und Telegraphenwesens als einheitlicher, 
für Rechnung des Reiches zu verwaltender Staatsverkehrsan- 
stalten®!. RV. aa. 2 No. 10, 52. 
c. Die theilweisen Exemtionen Baierns und Würtembergs 
vom Reichskriegswesen dergestalt, dass 
für Baiern die Sonderbestimmungen des Bündnissvertrages 
vom 23. November 1870 unter III. $5 als integrirende Bestand- 
theile der Verfassungsurkunde gelten, 
für Würtemberg das verfassungsmässige Sonderrecht auf 
Aufrechterhaltung der Militärkonvention vom 21./25. Novem- 
ber 1870 in allen ihren vertragsmässigen Bestimmungen be- 
steht®2, RV. Schlussbestimmung zum XI. Abschnitt. 
d. Die Exemtion Baierns von der Beaufsichtigung und 
Gesetzgebung des Reiches | 
‚über Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse — RV. 
a.4 No.1 — und theilweise über das Eisenbahnwesen 83. 
RV.aa. 2 No. 8, 42 —46. 
si Es verbleibt dem Reiche: a.) die Beaufsichtigung und Gesetzgebung 
über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verbält- 
nisse beider Anstalten zum Publikum, sowie über die Portofreiheiten, das 
Posttaxwesen und die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Kor- 
respondenz, jedoch ausschliesslich der reglementarischen und Tarifbestim- 
mungen für den internen Verkehr innerhalb Baierns, beziehentlich Würtem- 
bergs. b.) die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs mit dem 
Auslande, ausgenommen den eigenen, unmittelbaren Verkehr Baierns, be- 
ziehungsweise Würtembergs mit seinem, dem Reiche nicht angehörenden 
Nachbarstaaten nach näherer Massgabe des a. 49 des Postvertrages vom 
23. November 1867. 
#2 Nur in dem oben angegebenen Sinne ist die militärische Sonderstel- 
lung Würtembergs Vorschrift der Verfassung, nicht aber in dem Sinne — 
und hierin liegt eine Abweichung von den militärischen Klauseln des bairischen 
Verfassnngsvertrages — dass alle einzelnen Klauseln der Militärkonvention. 
Verfassungsvorschriften sind. S.& 8. III. 2. 
s3 Vorbehalten sind die Rechte des Reiches:
	        
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