Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

192 Drittes Kapitel. 
e. Die Exemtionen der Hansestädte Bremen und Hamburg 
als Freihäfen von dem einheitlichen, von gemeinschaftlicher 
Zollgrenze umgebenen Zoll- und Handelsgebiete Deutsch- 
lands. RV.a. 34. 
f. Die Exemtion Oldenburgs von der als Theil der Ver- 
fassung geltenden Vorschrift des Zollvereinigungsvertrages 
vom 8. Juli 1867 a. 22, dass Chausseegelder nicht über den 
preussischen Tarif von 1828 hinaus erhoben werden dürfen 
und zwar dahin, dass es nur verpflichtet ist, die dermaligen 
Sätze nicht zu erhöhen. 
IL. Eine zweite Reihe der betrachteten Verfassungsvor- 
schriften bezieht sich auf die Stellung, welche den Einzel- 
staaten in dem Organismus des Reiches eingeräumt ist. Sie 
stellen diejenigen Rechte der Einzelstaaten in deren Verhält- 
niss zur Gesammtheit fest, welche ihnen auf die Theilnahme 
an der politischen Gesammtmacht Deutschlands und auf Mit- 
wirkung an der Willensbildung des Reiches zustehn. 
1. Auch diese Verfassungs-Vorschriften sind überwiegend 
allen Staaten gemeinsame. So insbesondere diejenigen, welche 
das Recht aller Einzelstaaten und beziehentlich ihrer Ver- 
treter feststellen, mit ihrem Staatsgebiet politisch unterschie- 
dene Theile des Bundesgebietes zu sein — RV.a.1; als Mit- 
a. auf Anlegung und Konzessionirung von Eisenbabnen im Interesse der 
Vertheidigung Deutschlands und des gemeinsamen Verkehrs kraft Reichsge- 
setzes ; 
b. auf Gestattung des Anschlusses neu angelegter Eisenbahnen an be- 
stehende ; 
c. auf Ungültigkeit gesetzlicher Bestimmungen oder künftiger Konzes- 
sionen, welche Eisenbahnverwaltungen ein Widerspruchsrecht gegen die An- 
legung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, unbeschadet bereits 
erworbener Rechte; | 
d. auf gesetzliche einheitliche Normirung der Konstruktion und Ausrüs- 
tung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen ; 
e. auf Folgeleistung gegenüber den Anforderungen der Reichsbehörden 
in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zu Zwecken der deutschen Landes- 
vertheidigung, insbesondere in Betreff der Beförderung des Militärs und Kriegs- 
materiales zu einheitlichen, ermässigten Sätzen. RV. aa. 41. 46. 47.
	        
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