Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 195
Begriffe der jura singulorum, der ja schon im Privatrechte
nicht ganz klar und feststehend, im öffentlichen Rechte aber
noch viel unbestimmter ist, einen bestimmten und klaren Aus-
druck zu geben und es wurde eine bestimmte Formulirung
dafür gesucht. Dabei tauchte die Idee auf, man möge ge-
radezu die einzelnen Paragraphen nennen, die dahin gehörten ;
man überzeugte sich aber bald, dass das eine
Unmöglichkeit sei. Es wäre schon schwer ge-
wesen, dass sich dieRegierungen darüber ver-
einigt hätten; es wäre aber noch schwerer ge-
wesen, die Zustimmung des Reichstages dazu
zu erlangen. Man begnügte sich also damit den Begriff
der jura singulorum in einer verständlichen und klaren Fas-
sung auszusprechen 85 —.“
Genau also, wie dereinst bei den westphälischen Frie-
densverhandlungen, gelang es den vertragschliessenden Re-
gierungen nicht, sich über bestimmte Rechte der Einzelstaaten,
welche als jura singulorum anzuerkennen seien, zu einigen.
Ja man einigte sich dem Erfolge nach nicht einmal über einen
direkten Schutz aller unter den festgestellten Begriff fallenden
Jura singulorum, sondern lediglich darüber, dass gewisse,
durch die Begriffsbestimmung im Allgemeinen charakterisirte
Vorschriften der Reichsverfassnng von den regelmässigen
Formen der Verfassungsänderung ausgenommen sein sollten.
Der Versuch einer Spezialisirung dieser Vorschriften
wurde bei der Behandlung der Verfassungsverträge trotz einer
Anregung im norddeutschen Reichstage 8 weder hier noch in
den süddeutschen Kammern gemacht und ein dahin zielender
Antrag 87 bei der Redaktion der jetzigen Reichsverfassung vom
85 Rede des Staatsministers von Friesenin der Sitzung der zweiten
sächsischen Kammer vom 23. Februar 1872. Mittheilungen über die Verhand-
lungen des Landtages, pag. 1142.
8 L,asker in der 2. ausserordentlichen Session des nordd. Reichstages
von 1870. Sten. Ber. pag. 85. 133.
#9 Antrag Hänel: das Alinea 2 des a. 78 dahin zu fassen: ‚‚Die
Bestimmungen der Reichsverfassung, nämlich des Art. 4 No. 1, des Art. 85
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