Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 201 
des Zollvereines in das deutsche Zoll- und Handelsgebiet auf- 
genommen wurde 97. 
Wie daher der Artikel 34 der Reichsverfassung ausser 
Zusammenhang steht mit den Bestimmungen des Artikel 78 
über Verfassungsänderungen, vielmehr ein Schutzmittel von 
besonderer rechtlicher Natur für die Freihafenstellung Bre- 
mens und Hamburgs bildet, so ist auch der entsprechende 
Artikel der norddeutschen Verfassung schlechterdings unge- 
eignet, um die Geltung einer Vorschrift, wie sie das jetzige 
Alinea 2 des Artikel 78 ausdrücklich enthält, zur Zeit des 
norddeutschen Bundes stillschweigend voraussetzen zu lassen. 
3. Schwieriger ist die Entscheidung für Artikel 6 der 
norddeutschen Verfassung, welcher die bestimmte Zahl der 
Stimmen und damit der Bevollmächtigten der einzelnen 
Staaten im Bundesrathe feststellte. Denn eine doppelt ver- 
schiedene Auffassung konnte dem zu Grunde liegen. 
Nach der einen Auffassung ist die Feststellung der Stim- 
menzahl nur die Anwendung des allgemeinen Verfassungs- 
grundsatzes, dass jedes Mitglied des Bundes im Bundesrathe 
stimmberechtigt sein und dass dasStimmgewicht jedeseinzelnen 
sich nach seiner ungefähren politischen Bedeutsamkeit für die 
Gesammtheit abstufen soll — eine Abstufung, rücksichtlich der 
man die Vorschriften für das Plenum des ehemaligen deutschen 
Bundes gelten liess. Auch bei: dieser Auffassung muss sich 
freilich das Stimmrecht der Mitglieder des Bundes individuali- 
siren, aber nicht in dem Sinne eines besondern Rechtes des 
einzelnen Staates, sondern in dem Sinne der folgerichtigen 
Wirkung eines allen kraft der allgemeinen verfassungsmässi- 
gen Bestimmung gleichmässig zustehenden Rechtes. 
Die andere Auffassung lässt den angenommenen Ver- 
fassungsgrundsatz nur als ein zurückliegendes, rechtlich irre- 
levantes Motiv gelten und betont, dass das Stimmrecht in dem 
Verfassungsartikel für jeden einzelnen Staat besonders festge- 
— 
97 Bekanntmachung des Bundeskanzlers vom 18. Nov. 1868. Hirth, 
Annalen I. pag. 1111.
	        
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