220 Drittes Kapitel.
und an deren Versäumung zwar nicht die Ungültigkeit des
Reichsgesetzes, aber die sonstigen Rechtsfolgen eines Gesetzes-
und Verfassungsbruches knüpft.
Der Satz ist daher nach allen Seiten hin unrichtig, dass
die Frage, ob die Zustimmung des berechtigten Bundesstaates
nach Alinea 2 an die Zustimmung seiner legislativen Fakto-
ren gebunden, eine Frage des innern Staatsrechtes der Einzel-
staaten sei 116, |
Allerdings würde das juristische Ergebniss mit einer be-
rechtigten natürlichen Anschauung nicht im Einklange stehn,
wenn es identisch wäre mit der Behauptung, dass eine Ab-
änderung der Sondervorschriften des Alinea 2 des Artikel 78
der Reichsverfassung keine andere Bedeutung für die Landes-
vertretung des berechtigten Bundesstaates beanspruchen könne,
als jede andere Aenderung der Reichsverfassung. Das ist
nicht der Fall. Allein die erhöhte Bedeutung einer solchen
Verfassungsänderung findet nicht ihren rechtlichen Ausdruck
in einer anomalen Einwirkung der Landesvertretung auf den
Gang der Reichsgesetzgebung, sondern in einer erhöhten
Verantwortlichkeitder Staatsregierung.
Es ist hierbei nicht die Rede von der Frage, ob das Ver-
halten der Bevollmächtigten des Einzelstaates im Bundesrathe
auch gegenüber verfassungsmässig erlassenen Reichsgesetzen
den Stoff einer Kritik abgeben kann, um das politische Ge-
sammtverhalten des Landesministerium in Resolutionen, Bitten
und Beschwerden vor das Forum der Ländesvertretung zu
ziehn. Auch die Fälle kommen nicht in Betracht, in denen
116 Die überwiegende Mehrzahl der Schriftsteller ist für diesen Satz und
seine Folgerungen eingetreten: — Meyer, Staatsrechtliche Erörterungen
pag. 74. — von Rönne, Verfassungsrecht des d. R. pag. 44. 45. — Rie-
del, die Reichsverfassungsurknnde pag. 12. 164. — Hauser, die Verf. d.
d. R. pag. 38. — Allgemeine Zeitung 1871. No. 353. — Wester-
kamp, Ueber die Reichsvf. pag. 81. — Auerbach, das neue deutsche
Reich pag. 69 ff. — Dagegen Seydel, Kommentar pag. 267 ff. — Thu-
dichum, in von Holtzendorff’s Jahrbuch I. pag. 48 Note 1. — Allgem. 2.
1871. No. 356.