Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

238 Viertes Kapitel. 
Ein Verzicht, wie jede Abänderung der Zusicherungen 
ist daher auch dann, wenn er im Bundesrathe erfolgt, nicht 
Abstimmung des berechtigten Bundesgliedes, sondern vertrags- 
mässige Beliebung des Einzelstaates. 
Daraus folgt denn aber auch nothwendig, dass über die 
Frage, ob ein Verzicht oder eine Abänderung der vertrags- 
mässigen Zusicherungen von der Regierung des berechtigten 
Einzelstaates einseitig oder nur unter ständischer Zustimmung 
rechtsgültig erfolgen könne, nach Reichsrecht nicht zu ent- 
scheiden ist. Hier liegt in der That eine Frage des innern 
Staatsrechtes jedes betroffenen Einzelstaates vor. Und man 
wird im Allgemeinen sagen müssen, dass die ständische Mit- 
wirkung überall da erforderlich ist, wo der Verzicht oder die 
Abänderung der zusichernden Vereinbarung mit einer finan- 
ziellen Mehrbelastung oder mit einem Eingriff in die Gesetz- 
gebung des Landes verknüpft ist. 
Nach dem Allen bieten die Verhandlungen und Protokolle 
allerdings eine Reihe von Vereinbarungen, durch welche nicht 
nur vertragsmässige Rechte und Pflichten zwischen einem Ein- 
zelstaate und dem Reiche ausserhalb dessen Kompetenz ge- 
regelt werden, sondern durch welche auch die rechtliche 
Stellung einzelner Staaten im Reiche innerhalb dessen Kom- 
petenz vertragsmässig bestimmt ist. 
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und auf Vertretung Preussens im Präsidium des Bundesrathes in einem gesetz- 
lichen Akte gar nicht äussern. 
— [722.2 2
	        
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