Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

250 Fünftes und Schlusskapitel. 
Der in seinem Rechte verletzte suveräne Staat ist auf sich 
selber angewiesen. - 
Er mag im Wege der Verhandlung zu einer Wiederher- 
stellung der gestörten Uebereinstimmung zu gelangen suchen 
und hierfür selbst den Schiedsspruch eines unparteiischen 
Dritten im Voraus oder nach Ausbruch des Streites annehmen. 
Aber auch dem angenommenen Schiedsspruche ist die Aner- 
kennung nur gesichert durch die Ueberzeugung von der red- 
lichen Gesinnung seines Urhebers und von der Gerechtigkeit 
seines Inhaltes. 
Der verletzte Staat mag Gleiches mit Gleichem vergelten, 
wenn er den behaupteten Bruch einer Vertragsklausel mit der 
Lossagung auch von den nicht angefochtenen Klauseln der 
vertragsmässigen Gemeinschaft beantwortet. 
Er wird am letzten Ende zu den Gewaltmitteln greifen, 
die das Völkerrecht als sein gutes Recht anerkennt. 
Alle diese Sätze sind nothwendige Folgen der Erschei- 
nung, dass die Rechtsordnung des Völkerrechtes sich nicht 
über ein Verhältniss der rechtlichen Nebenordnung suveräner 
Staaten erhebt. Allerdings auch das Völkerrecht ist Gemein- 
wille, der verschieden ist von dem zufälligen, individuellen 
Wollen der Einzelstaaten, es ist ein herrschender Wille über 
den Einzelstaaten durch die Nothwendigkeit und um den Preis 
ihrer Theilnahme an der europäischen Kulturentwicklung, 
die sich in den Schranken des einzelnen Staates nicht vollziehn 
lässt. Aber der Gemeinwille dringt nicht zu der Organisation 
einer Gesammtmacht durch, welche jenem eine selbständige 
Darstellung und Durchführbarkeit verliehe. Das Völkerrecht 
bleibt beruhn in der Anerkennung der einzelnen Staaten und 
es vermag darum bei der verweigerten Anerkennung völker- 
rechtlicher Pflichten der Selbsthilfe der streitenden Parteien 
nur noch die möglichst engen und die möglichst humanen 
Grenzen anzuempfehlen, 
Das deutsche Reich hat sich zum Ziele den Schutz des 
innerhalb seines Gebietes gültigen Rechtes gesetzt. Es hat 
in seiner Organisation den Anspruch erhoben, ein Verhältniss
	        
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