Fünftes und Schlusskapitel. 265
ferner darum indirekt, weil der Rechtsspruch. niemals die
Gültigkeit oder Ungültigkeit der kontestirten Rechtsnorm
selbst, sondern immer nur die Anwendung oder Nichtanwend-
barkeit derselben im einzelnen Falle bewirkt. \
Aber selbst in dieser Beschränkung ist der hier gewährte
Rechtsschutz unzulänglich. |
Allerdings die Aufrechterhaltung einer landesrechtlichen
Norm entgegen einer Anordnung des Reiches durch einen Ge-
richtshof des Reiches — Reichsoberhandelsgericht, Bun-
desamt für das Heimathswesen, Reichseisenbahnamt, — wird
nicht nur einen gewichtigen Präzedenzfall bilden, sondern
auch dem betheiligten Einzelstaate einen guten Anspruch ge-
währen, dass das Reich seinerseits die Kollision mit dem Lan-
desrechte durch Aufhebung oder Modifikation seiner Anord-
nung definitiv schlichte.
Allein das Gleiche gilt nicht von den Rechtssprüchen der
partikulären Gerichtshöfe. Selbstverständlich ist ihre Rechts-
kraft unanfechtbar für den einzelnen entschiedenen Fall.
Allein das Reich wird die Verpflichtung nicht anerkennen,
die Rechtsgültigkeit seiner Gesetze, Verordnungen und Ver-
fügungen von den Rechtsprüchen einer Reihe durch keine
höchste Instanz verbundener, verschiedenartig organisirter
und mit verschiedenen Kompetenzen ausgestatteter Gerichts-
höfe dauernd kontestiren und die Wirksamkeit derselben damit
hemmen zu lassen. Solange nicht ein höchster Gerichtshof
des Reiches selbst berufen ist, in allen Rechtsstreiten, in denen
es sich um die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit einer
Reichsnorm insbesondere im Kollisionsfalle mit dem Landes-
rechte handelt, endgültig und einheitlich zu entscheiden, so-
lange wird das Reich die Ergreifung derjenigen gesetzlichen
oder administrativen Massregeln von Seiten des Einzelstaates
beanspruchen können, welche nach Landesrecht zulässig und
welche geeignet sind, um den dauernden Widerstreit der
Rechtssprüche der Gerichte des Einzelstaates mit den von den
zuständigen Organen des Reiches erlassenen und als giltig
anerkannten Normen zu beseitigen. —