274 Anhang.
E. a. 52. = V.a. 51. Nur hat E. im Beginn des al. 3. anstatt.
„Der Bund hat“: „Die Bundesbehörden haben“,
X. Konsulatwesen.
E. a.53. = V. a. 52, jedoch fehlen in E. al. 1. die Worte:
„nach Vernehmung des Bundesausschusses für Handel und
Verkehr‘,
Al, Bundeskriegswesen.
E. aa. 54—57. = V. aa. 53—56.
E. a. 58. Mit Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen
Bundesgebiet die gesammte Preussische Militärgesetzgebung einge-
führt, sowohl etc. = V. a. 57.
E. a. 59. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte
Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind dem
Oberfeldherrn jährlich sovielmal 225 Thaler als die Kopfzahl der
Friedensstärke des Heeres nach Art. 57. beträgt zur Verfügung zu
stellen. Soweit dieser Betrag aus den gemeinsamen Einnahmen des
Bundes (Art. 38. und 48.) nicht gedeckt werden kann, ist er durch
Beiträge der Bundesstaaten nach Massgabe ihrer Bevölkerung aufzu-
bringen. Die Ausschreibung dieser Beiträge erfolgt nach Bedarf durch
das Präsidium , welches dem Bundesrathe und dem Reichstage über die
Verwendung Rechnung legt.
E. a.60. al. 1.— V.a. 59. al. 1. jedoch hat E. anstatt „Bun-
desfeldherr‘: „Bundes-Ob er feldherr‘ 7.
al. 2.u. 3. = V,al. 3. u. 4, nur hat E. anstatt ‚„‚Bundesfeld-
herr“: „‚Oberfeldherr‘‘ und es fehlen im Al. 3. des E. die
Worte: „sowie die Organisation der Landwehr“‘,
al. 4. = V, al. 5. doch fehlen im E. am Schlusse die Worte: „in
geeigneter Weise‘.
E. a. 61. Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des
Oberfeldherrn unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in
den Fahneneid aufzunehmen.
Die gesammte Generalität und die Generalstellungen versehenden
Offiziere der Bundesarmee, der kommandirende Offizier eines jeden
Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kon-
tingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem
Bundesfeldherrn ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leis-
ten Ihn den Fahneneid.
Tal. 2. der V. fehlt im E.